Unclear consent barred single-judge appellate decision

BSG B 14 AS 153/15 BBsg / Division 149 mars 2016Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Social Court upheld the complaint against non-admission of the appeal. It held that the LSG was not properly constituted when the rapporteur decided the appeal without a valid consent from the claimant. The claimant's letter agreeing only to a decision without oral hearing and asking general questions about the number of judges did not amount to clear, unequivocal consent under § 155 SGG. The LSG judgment was therefore annulled and the case remitted; costs of the complaint proceedings were left to the LSG.

Regeste Omnilex

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 155 Abs. 3, 4, 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 5, 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 547 Nr. 1 ZPO iVm § 202 S. 1 SGG: A decision by the chairman or rapporteur instead of the senate is permissible only if the parties have given a clear, unequivocal and unconditional consent. Consent to a decision without oral hearing does not, by itself, authorize a single-judge decision. If the appellate court is not properly constituted, this constitutes an absolute ground for revision; no further showing of causation is required, and the judgment must be set aside and the matter remitted. The requirement serves the constitutional guarantee of the lawful judge and the enhanced reliability of a panel decision.

Texte intégral

BSG — B 14 AS 153/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: B 14 AS 153/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:090316BB14AS15315B0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend SG Osnabrück, 25. August 2014, Az: S 16 AS 967/13vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 12. Mai 2015, Az: L 15 AS 270/14, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2015 - L 15 AS 270/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.5.2015 - L 15 AS 270/14 - ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) .

2 Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 3 und 4 SGG liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Satz 1 SGG) . Denn es hat durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden, obwohl das hierfür nach § 155 Abs 3 und 4 SGG erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

3 Abweichend vom Grundsatz des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG kann nach § 155 Abs 3 SGG der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG) . Die Frage, ob das LSG über die Berufung durch den Senat entscheidet (grundsätzlich: Vorsitzender, zwei weitere Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter; bei Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG: Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) oder ob durch einen Berufsrichter allein entschieden werden darf, berührt das Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 7 mwN) . Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheiden.

4 Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet. Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des Senats über die Berufung entscheiden zu dürfen (zu diesen Maßstäben vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 8 mwN) .

5 Eine Einverständniserklärung des Klägers, die den beschriebenen Anforderungen gerecht wird, hat hier nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat das LSG in diesem wie in den Parallelverfahren angefragt, ob die Beteiligten "mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind." In seinem Schreiben vom 8.3.2015 hat der Kläger geantwortet, dass er juristischer Laie sei, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen hat er mehrere Fragen zur Anzahl der beteiligten Richter gestellt, ua welchen Einfluss die Anzahl habe oder welchen Unterschied sie mache, ob sich die Gesetze oder die Sachverhalte dadurch ändern, ob die ihm - nach seiner Ansicht - in früheren Verfahren vorenthaltenen Leistungen zugesprochen worden wären, wenn an den Verfahren "andere / mehr / weniger Richter" beteiligt gewesen wären. Selbst wenn ein Sinn in diesen Fragen des Klägers nicht zu erkennen sein sollte, zumal er aufgrund seiner zahlreichen Gerichtsverfahren bis zum BSG mit den Grundzügen des sozialgerichtlichen Verfahrens vertraut sein dürfte, und die Fragen aus Sicht des LSG zu verneinen gewesen sein sollten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass diese Fragen kein Einverständnis des Klägers - auch nicht mittelbar - zu einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter anstelle des Senats iS des § 155 Abs 3 und 4 SGG enthalten.

6 Die in der Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter ohne Einverständniserklärung des Klägers liegende Verletzung von dessen Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 11 mwN) . Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) . Gründe für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) sind nicht zu erkennen.

7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Mots-clés

lawful judgepanel compositionconsentrapporteuroral hearingabsolute procedural defectremandsocial security appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the LSG could decide through the rapporteur without the claimant's clear consent under § 155 SGG

Solution extraite

The claimant's letter did not contain a clear, unequivocal, unconditional consent to a decision by the rapporteur as single judge.

Motifs extraits

A waiver of decision by the full panel must be explicit because it affects the constitutional right to the lawful judge. The claimant only agreed to a decision without oral hearing and asked questions about the number of judges; that was insufficient as consent to a single-judge decision.

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