Late non-admission appeal rejected for lack of counsel

BSG B 9 SB 10/17 BBsg / Division 915 mars 2017Dismissed

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Résumé

The claimant challenged the refusal to admit revision in an LSG judgment, but filed the non-admission appeal herself and not through a lawyer admitted to the BSG. The BSG held that the appeal was therefore inadmissible. Reinstatement was denied because the claimant had not subsequently lodged the appeal through proper counsel and had not sufficiently demonstrated that illness prevented both self-action and instruction of a representative. The Court rejected the appeal by order and decided that no party would reimburse out-of-court costs.

Regest

§ 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 S. 2 SGG; non-admission appeal before the BSG requires representation by a lawyer admitted to the BSG within the non-extendable one-month period. A self-filed appeal is inadmissible. Reinstatement under § 67 SGG presupposes, in addition to missing the deadline without fault, the subsequent performance of the missed procedural act; if the party alleges illness, it must be shown that the illness was so severe that self-action and instruction of another person were impossible. Mere assertions of nervous breakdown or panic attacks do not suffice if the ability to appoint counsel remains possible (consid. 2-3).

Texte intégral

BSG — B 9 SB 10/17 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: B 9 SB 10/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:150317BB9SB1017B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 2 SGG, § 67 Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Leipzig, 10. Dezember 2014, Az: S 7 SB 460/11vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 9. Dezember 2016, Az: L 9 SB 27/15, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachweis der schweren Erkrankung - Unmöglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten - Darlegungsanforderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2017 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 4.1.2017 zugestellt worden.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG) . Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Zum einen fehlt es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 67 Abs 2 S 3 SGG) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken hatte und es ihr nicht besonders gut gehe, ist hierfür nicht ausreichend. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass sie nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht gestellt.

4 Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mots-clés

non-admission appealmandatory representationdeadlinereinstatementillnessinadmissibilitycourt costs