Temporary surcharge calculation under SGB II upheld

BSG B 4 AS 14/11 BBsg / 4e division21 juin 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Social Court rejected the claimant’s complaint against the non-admission of revision. It held that the question of calculating the temporary SGB II surcharge for members of a need community had already been settled by its prior case law and that the claimant had not shown a renewed need for clarification. The court also found no constitutional objection under Articles 3(1) or 6(1) of the Basic Law. Each party was ordered to bear its own extrajudicial costs in the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; admissibility of a non-admission complaint where the challenged legal question concerns expired law; constitutional review of the calculation of the temporary surcharge under § 24 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 SGB II aF. Expired law regularly does not raise a question of fundamental significance unless the complainant shows continuing, exceptional need for clarification. The calculation method that compares the claimant’s last unemployment benefit with the total needs of the need community is constitutionally unobjectionable; in particular, it does not violate Art. 3 Abs. 1 GG in conjunction with Art. 6 Abs. 1 GG, because the relevant groups are not treated in a constitutionally impermissible manner and the indirect effects follow from differing household and entitlement situations (consid. 5-9).

Texte intégral

BSG — B 4 AS 14/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-21

Aktenzeichen: B 4 AS 14/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:210611BB4AS1411B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 24 Abs 2 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 24 Abs 2 Nr 2 SGB 2 vom 02.12.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 4. Februar 2010, Az: S 102 AS 29500/09 WA, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2011, Az: L 34 AS 501/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug - Berechnung des Unterschiedsbetrages - Grundsatz der Unveränderlichkeit - Verfassungsmäßigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Im Streit steht die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II aF (aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011, BGBl I 453) .

2 Die Klägerin bezog vor dem 1.1.2005 zunächst Alg nach dem SGB II und anschließend Alhi. Der Beklagte bewilligte Alg II unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Alg, dessen Höhe 7 Euro monatlich betrug (Bescheid vom 7.12.2004) . Im Widerspruchs- und Klageverfahren konnte sich die Klägerin mit ihrem Begehren auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht durchsetzen (Widerspruchsbescheid vom 11.3.2005 und Urteil des SG Berlin vom 4.2.2010) . Das LSG hat das Urteil des SG und die Bescheide geändert sowie den Beklagten verurteilt, der Klägerin von Januar bis Mai 2005 einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II aF in Höhe von weiteren 17 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 13.1.2011) . Zur Berechnung des Zuschlags ist es der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R - BSGE 99, 170 = SozR 4-4200 § 24 Nr 1) gefolgt, indem es zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags das von der Klägerin zuletzt bezogene Alg ins Verhältnis zum Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft (hier Klägerin und ihr Ehemann) gesetzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken vermochte das LSG nicht zu erkennen. Es hat auch die Revision im Hinblick auf die höchstrichterliche Entscheidung vom 31.10.2007 nicht zugelassen.

3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Es stelle sich (sinngemäß) die Rechtsfrage, ob die unterschiedlichen Berechnungen der Höhe des Zuschlags für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und für einen Mitbewohner einer Wohngemeinschaft andererseits mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Trotz der Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 und des Auslaufens der Regelung des § 24 SGB II aF am 31.12.2010 sei diese Frage klärungsbedürftig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sei vom BSG bereits bejaht worden, denn es habe der Entscheidung vom 31.10.2007 eine aus diesem Grunde zugelassene Sprungrevision zugrunde gelegen. Klärungsbedarf bestehe zudem immer dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer Norm oder deren Auslegung geltend gemacht werde. Die Beantwortung der Frage habe auch Breitenwirkung, denn es lägen bereits zahlreiche Entscheidungen zu der Frage vor und es gehe um die gesellschaftliche Grundsatzfrage, wie Familien und insbesondere Eheleute im Vergleich zu Alleinstehenden sozialrechtlich zu behandeln seien. Die grundsätzliche Bedeutung habe sich trotz des Auslaufens der Regelung auch nicht erledigt, denn es sei immer noch ein nicht überschaubarer Personenkreis von der Leistungsgewährung und damit auch der fehlerhaften Berechnungsweise betroffen. Zudem liege eine große Zahl von Altfällen vor und die alte Regelung habe erhebliche indirekte Wirkungen für die Zukunft. Die Entscheidung des BSG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

5 Die Klägerin hat dargelegt, dass es nach ihrer Auffassung Gründe gibt, die durch die Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 (B 14/11b AS 5/07 R - BSGE 99, 170 = SozR 4-4200 § 24 Nr 1) bereits grundsätzlich geklärte Rechtsfrage der Berechnung des befristeten Zuschlags nach § 24 Abs 2 SGB II aF bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, nochmals einer höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Da die Klägerin insoweit ihrer Darlegungslast genügt hat, setzt sich der Senat über seine Bedenken hinweg, ob tatsächlich noch eine relevante Zahl von Fällen zur Entscheidung anstehen, obwohl sich die Rechtslage durch das Entfallen des § 24 SGB II zum 1.1.2011 geändert hat. Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B) . Dass noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw die zu klärenden Fragen nachwirken und deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit besteht, hat die Klägerin jedoch behauptet.

6 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags, indem das vom einzelnen Leistungsberechtigten zuletzt bezogene Alg (§ 24 Abs 2 Nr 1 SGB II aF) den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Bedarfsgemeinschaft (§ 24 Abs 2 Nr 2 SGB II aF) gegenüber gestellt wird. Der erkennende Senat folgt insoweit dem 14. Senat des BSG, der diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 31.10.2007 (B 14/11b AS 5/07 R - BSGE 99, 170 = SozR 4-4200 § 24 Nr 1) ausführlich dargelegt hat*(vgl dazu auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R)* . Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die zuvor benannte Entscheidung des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten.

7 Die Reglung des § 24 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II aF verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 GG wegen einer Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden oder Bewohnern einer Wohngemeinschaft.

8 Wie der 14. Senat bereits ausgeführt hat, werden Eheleute und Alleinstehende durch die Berechnungsweise, wie sie § 24 Abs 2 SGB II vorsieht, nicht unmittelbar ungleich behandelt. Zum anderen bestehen derartige Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen, dass die mittelbar unterschiedliche Behandlung sich geradezu zwingend ergibt. Bereits die Ausgangslage ist eine unterschiedliche. Das Alg eines Leistungsbeziehers mit Kindern ist höher als das eines Alleinstehenden. Zudem hat - anders als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - das Alg die Funktion des Lohnersatzes. Wenn also kein weiteres Einkommen in der Familie vorhanden ist, so muss die gesamte Familie von dieser das ausgefallene Einkommen ersetzenden Leistung leben - sie selbst ist nicht um die tatsächlichen Bedarfe der Familie zu erhöhen. Nur falls das Existenzminimum gefährdet ist, kann ergänzend Sozialhilfe beansprucht werden. Damit war, wie der 14. Senat festgestellt hat, die finanzielle Ausgangslage des Leistungsberechtigten mit Kindern auch vor dem Alg II-Bezug von einem wirtschaftlichen Verfügungsrahmen geprägt, der sich deutlich von dem des Alleinstehenden unterschied. Der Senat folgt dem 14. Senat auch, wenn es in der Entscheidung vom 31.10.2007 heißt, sei ein weiterer Partner mit Einkommen - beispielsweise Alg - in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, beeinflusse das zweite Einkommen ebenfalls die Höhe des Zuschlags. Es werde mithin sowohl beim Alleinstehenden, als auch beim Leistungsberechtigten mit Kindern und/oder Partner bei der Berechnung des Zuschlags die individuelle "Haushaltslage" berücksichtigt. Soweit sich hieraus unterschiedliche Leistungsansprüche der Höhe nach ergeben würden, sei dieses im Hinblick auf das Konzept einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung, die auf den individuellen Bedarf abstelle, folgerichtig. Dahinter steht die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Vorstellung, dass je höher der Bedarf an steuerfinanzierten Transferleistungen ist, desto niedriger die Zuschlagsleistung sein soll, weil anzunehmen ist, dass dieses auch die Ausgangslage vor dem SGB II-Leistungsbezug widerspiegelt, denn deutlich höheres vormals bezogenes Alg ließ auch die Zuschlagsleistung steigen.

9 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin gelangt auch der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG durch die Regelung zur Zuschlagsberechnung nicht berührt ist. Die Klägerin übersieht, dass die Belastungen des zweiten Partners der Bedarfsgemeinschaft durch die Berechnungsweise des befristeten Zuschlags alle Hilfebedürftigen betreffen, die mit einem weiteren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht nur Ehepaare. Letztlich argumentiert die Klägerin hier auch nicht mit dem Schutzbereich von Art 6 GG, sondern versucht lediglich den oben bereits abgehandelten Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung von Bewohnern einer Wohngemeinschaft - Alleinstehende iS des SGB II - und Ehepaaren in Bedarfsgemeinschaft auf eine andere Begründungsebene zu bringen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Mots-clés

social benefitstemporary surchargeneed communityconstitutional equalityfamily protectionnon-admission complaintexpired lawcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint shows a ground for admitting the appeal based on fundamental significance.

Solution extraite

The complaint did not justify admission of the appeal; the legal question was already clarified by prior case law.

Motifs extraits

The court relied on its earlier judgment on the calculation of the temporary surcharge and held that expired law generally no longer raises fundamental questions, absent a showing of continuing need for clarification.

Question juridique clé

Whether the surcharge calculation under § 24 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 SGB II old version violates Articles 3(1) and 6(1) of the Basic Law.

Solution extraite

No constitutional violation exists in comparing the claimant's last unemployment benefit with the needs of the entire benefit community.

Motifs extraits

Ehe partners and single persons are not treated directly equally or unequally in a constitutionally relevant way; the indirect differences follow from the different household situations and the wage-replacement function of unemployment benefit.

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