Non-admission complaint dismissed: no substantiated procedural defect or divergence

BSG B 10 ÜG 22/15 BBsg / Division 103 mars 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BSG rejected the claimant's complaint against non-admission of the appeal as inadmissible. It held that the asserted procedural defects were not properly substantiated: no reviewable evidentiary request under § 103 SGG was identified, attacks on the appraisal of evidence were barred, and no divergent abstract legal rule was shown. The complaint was only directed against the LSG's application of law in the individual case. Costs were imposed on the claimant.

Regeste Omnilex

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 and Nr. 3 SGG; requirements for a non-admission complaint based on procedural defect or divergence. A complaint alleging violation of the duty to investigate under § 103 SGG is admissible only if it identifies a specific evidentiary request that the appellate court ignored without sufficient reason. Mere criticism of omitted findings or of the appellate court's assessment of evidence is insufficient, as § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG excludes review of evidentiary evaluation altogether. Divergence requires a conflict between abstract, decisive legal propositions of the appellate judgment and existing supreme-court case law; it is not established by asserting incorrect application of law to the individual case. The reviewing court is bound by the factual findings of the appellate court in the absence of a successful procedural complaint.

Texte intégral

BSG — B 10 ÜG 22/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: B 10 ÜG 22/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:030316BB10UEG2215B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 198 Abs 1 S 2 GVG

Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24. September 2015, Az: L 11 SF 52/14 EK AL, Urteilvorgehend SG Schwerin, 4. Juni 2015, Az: S 2 AL 54/11, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rückschluss von der Erfolglosigkeit des Ausgangsverfahrens auf dessen geringe Bedeutung - unklare Tatsachengrundlage - tatsächlich einfach gelagerter Fall - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Sachaufklärungspflicht - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens beim SG Schwerin.

2 Die Klägerin erhob am 1.7.2010 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim SG Schwerin, weil die Bundesagentur für Arbeit ihr Arbeitslosengeld mit einer 7-tägigen Verspätung ausgezahlt habe. Das Verfahren endete mit einem klagabweisenden Urteil des SG, der Klägerin zugestellt am 18.6.2014.

3 Auf die Entschädigungsklage der Klägerin hat das LSG mit dem angefochtenen Urteil vom 24.9.2015 eine überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten festgestellt, den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1200 Euro nebst Zinsen verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verfahrensdauer habe die äußerste Grenze des Angemessenen um 20 Monate überschritten und deshalb das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt. Allerdings sei ein niedrigerer Entschädigungsbetrag als 100 Euro pro Monat festzusetzen, weil das Ausgangsverfahren von geringer Schwierigkeit und von unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Zudem habe die Klägerin mit dem Rechtsstreit keinen hohen wirtschaftlichen Wert verfolgt und schon frühzeitig kein begründbares Vertrauen in den Erfolg ihrer Klage ausbilden können.

4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie rügt, das LSG habe das Verfahrensrecht verletzt, sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

5 II. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Eine Ausnahme für nicht vertretene Kläger sieht das Gesetz nicht vor. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG) , so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Daran fehlt es hier. Mit ihrer Kritik an angeblich fehlenden Feststellungen des LSG etwa zur Bedürftigkeit der Klägerin oder zu einzelnen ihrer Verfahrenshandlungen kann die Beschwerde deshalb von vornherein nicht durchdringen.

6 Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf die gerügte Verletzung von § 128 Abs 1 SGG stützen, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG die Beweiswürdigung der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN) . Der Vorwurf der Beschwerde, das LSG habe unter anderem Bedeutung und Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits falsch bewertet, zeigt daher keinen Verfahrensmangel auf.

7 Auch eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Eine solche Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN) . Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN) .

8 Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt. Sie hat schon keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, mit dem sich das LSG in Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats gesetzt hätte. Soweit die Beschwerde dem LSG vorwirft, es sei durch seine unterlassenen Feststellungen zur Bedürftigkeit der Klägerin von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, liegt darin ebenfalls keine zulässige Divergenzrüge. Eine Divergenz kann nicht auf einen anderen als den vom LSG festgestellten Sachverhalt gestützt werden, an den der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen hier nach § 163 SGG gebunden ist.

9 Soweit die Beschwerde ausführt, das LSG habe zu Unrecht auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und deshalb eine unterdurchschnittliche Bedeutung des Rechtsstreits angenommen, hat sie nicht substantiiert dargelegt, warum das LSG damit der Rechtsprechung des Senats widersprechen sollte. Danach verbietet es der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zumindest dann, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens als von vornherein feststehend und daher seine Bedeutung für den Kläger als gering anzusehen, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits von tatsächlichen Grundlagen abhängt, die nicht schon zu Beginn des Verfahrens objektiv völlig außer Zweifel standen (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 31) . Die Beschwerde hat aber nicht dargelegt, inwieweit der nach den Feststellungen des LSG tatsächlich einfach gelagerte Fall der Klägerin sich unter die zitierte Senatsrechtsprechung fassen lässt. Diese bezog sich - im Unterschied zum hiesigen Verfahren - auf einen auch tatsächlich umstrittenen Sachverhalt aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (angebliche Lärmschwerhörigkeit). Unabhängig davon zeigt die Beschwerde ohnehin keine Divergenz im Grundsätzlichen auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall. Diese ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7) .

10 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

13 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 2, Abs 3 GKG, weil die Klägerin in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert ist.

Mots-clés

non-admission complaintprocedural defectduty to investigateevidentiary requestdivergenceexcessive length of proceedingscompensation claimcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

Solution extraite

No. The complaint did not substantiate a reviewable evidentiary request or otherwise identify a cognizable procedural defect.

Motifs extraits

A complaint based on § 103 SGG requires a specific, readily identifiable evidentiary request that the appellate court ignored without sufficient reason; mere criticism of missing findings is insufficient.

Question juridique clé

Whether the complaint validly relied on a violation of § 128 Abs. 1 SGG

Solution extraite

No. Challenges to the appellate court's assessment of evidence are excluded from non-admission review.

Motifs extraits

Section 160 Abs. 2 Nr. 3 second half-sentence SGG excludes review of evidentiary evaluation; the complaint therefore did not show a procedural defect.

Question juridique clé

Whether a divergence from BSG case law was sufficiently demonstrated

Solution extraite

No. The complaint failed to identify conflicting abstract legal propositions between the LSG and BSG case law.

Motifs extraits

A divergence requires a direct contrast of decisive abstract legal rules; alleged misapplication of law to the individual case is not enough.

Question juridique clé

Whether the LSG erred by assessing the underlying case as of low significance because of its outcome

Solution extraite

No cognizable divergence was shown on that point either.

Motifs extraits

The complaint merely attacked the application of law to the facts. The Senate's case law on ex post assessment of significance did not assist because the LSG found a actually simple case with unclear divergence in facts not shown.

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