Non-admission complaint must specify a procedural defect

BSG B 12 KR 11/10 BBsg / Division 123 déc. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Social Court rejected the claimant's complaint against non-admission of the revision as inadmissible. The Court held that the complaint did not adequately identify a ground for leave to appeal under § 160a(2) sentence 3 SGG. In particular, the asserted breaches of the duty to investigate and of the right to be heard were insufficiently substantiated because no maintainable evidentiary motion was shown and the hearing complaint merely repeated the § 103 SGG argument. Costs of the complaint proceedings were not reimbursed.

Regeste Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 103, § 62 SGG; requirements for a complaint against non-admission of appeal on procedural grounds. A procedural defect may be relied upon only if the complaint substantiates the decisive facts in a manner allowing direct review by the court of cassation. An alleged violation of the duty to investigate facts under § 103 SGG is admissible only where a specific evidentiary motion was made and maintained until the last oral hearing; a mere evidentiary suggestion is insufficient. A complaint based on denial of the right to be heard cannot circumvent the statutory limitation of procedural complaints where it merely reiterates the rejected § 103 SGG criticism. The failure to demonstrate concrete hindrance to further submissions likewise precludes reliance on Art. 103(1)-type guarantees under § 62 SGG (consid. 6-10).

Texte intégral

BSG — B 12 KR 11/10 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-03

Aktenzeichen: B 12 KR 11/10 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:031210BB12KR1110B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Köln, 27. Mai 2008, Az: S 9 KR 189/06, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2009, Az: L 5 KR 128/08, Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Titelzeile

(Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung von § 103 SGG)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2 Der Kläger war während seiner seit dem 1.10.2000 ausgeübten Beschäftigung freiwillig bei der beklagten Krankenkasse sowie bei der beklagten Pflegekasse versichert. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger Beitragszuschüsse zusätzlich zu seinem Gehalt aus, ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagten weiterzuleiten. Mit Bescheiden vom 18.10.2005 forderte die beklagte Krankenkasse, auch im Namen der beklagten Pflegekasse, vom Kläger die Zahlung von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.2000 bis 30.9.2005 in Höhe von insgesamt 29 431,28 Euro. Während das SG der Klage stattgegeben hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten unter Änderung des Urteils des SG die Klage abgewiesen.

3 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2009.

4 II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
  • das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
  • bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

6 Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, das LSG sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so müssen die diese Mängel vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7 Damit kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG zulässig nur dann gerügt werden, wenn nicht nur eine Beweisanregung erfolgte, sondern ein Beweisantrag gestellt wurde, der noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh bei rechtskundig vertretenen Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung durch diese wenigstens hilfsweise wiederholt worden ist (vgl SozR 3-1500 § 160 Nr 35 mwN) . Die Beschwerdebegründung muss einen vom Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Tatumstände darlegen, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass hätten geben können, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN) . Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8 Der Kläger führt zur Begründung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG zwar aus, drei von ihm namentlich benannte Zeuginnen hätten zu dem von ihm im Einzelnen dargelegten Beweisthema gehört werden müssen, weil sich das Gericht nicht mit der eingeholten schriftlichen Auskunft vom 27.11.2009 hätte begnügen dürfen. In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch Darlegungen dazu, wann ein solcher Antrag, die Zeuginnen zu vernehmen, gestellt worden ist, so dass er in den Gerichtsakten auffindbar wäre. Auch wird nicht aufgezeigt, dass ein Beweisantrag im prozessrechtlichen Sinne durch den im sozialgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Eine Verletzung des § 103 SGG ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.

9 Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Zeugenvernehmung unterblieb, kann dies nicht zu Zulassung der Revision führen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag und enthält er im Kern seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf - wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag - nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann (vgl BSG Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 - HV-INFO 1993, 1406) .

10 Auch soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 eine Frist zur Stellungnahme zu der Auskunft vom 27.11.2009 gesetzt, wird eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die fehlende Fristsetzung ihn daran gehindert haben könnte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, welches weitere Vorbringen verhindert worden sein könnte und warum in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 nicht ergänzend hätte vorgetragen werden können. Sein Prozessbevollmächtigter führt vielmehr aus, er habe nach Kenntnis der eingeholten Auskunft kurz erwidert und ein persönliches Schreiben des Klägers vom 7.12.2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Damit wird gerade dargelegt, dass er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat wahrnehmen können und auch wahrgenommen hat.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbs 2 SGG) .

12 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Mots-clés

non-admission complaintprocedural defectduty to investigateright to be heardevidentiary motionsocial insurance contributions

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint sufficiently identified a statutory ground for leave to appeal

Solution extraite

No statutory ground was sufficiently substantiated or designated under § 160a(2) sentence 3 SGG.

Motifs extraits

The complaint attacked only the alleged incorrectness of the appellate judgment and did not properly set out a recognized ground for admission.

Question juridique clé

Whether a violation of the court's duty to investigate facts under § 103 SGG was properly alleged

Solution extraite

No. A § 103 SGG complaint is admissible only if based on a specific evidentiary request that was maintained in the last oral hearing; these requirements were not shown.

Motifs extraits

The submission named witnesses and a subject matter for proof, but did not state when a formal motion was made or that it was maintained in the final hearing.

Question juridique clé

Whether the alleged denial of the right to be heard could support leave to appeal

Solution extraite

No. The hearing complaint merely repeated the rejected § 103 SGG argument and could not circumvent the limits on procedural complaints.

Motifs extraits

A hearing violation cannot be used to expand the statutory restriction on procedural defects through § 62 SGG.

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