Legal aid for non-admission complaint denied in pension splitting case

BSG B 5 R 4/11 BHBsg / 5e division20 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Social Court refused legal aid for the claimant’s intended non-admission complaint against the LSG’s ruling on a pension-splitting dispute. It held that legal aid requires sufficient prospects of success and that this was absent because the claimant could not obtain a favorable substantive result. The former spouse had already received pension benefits from the split entitlement before her death, so the conditions of § 4(1) VAHRG were not met. The alternative threshold rule in § 4(2) VAHRG also failed because the benefits exceeded the statutory limit. The court also confirmed the constitutionality of the provisions.

Regeste Omnilex

§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Diese fehlt nicht nur dann, wenn die beabsichtigte Beschwerde selbst keinen Erfolg verspricht, sondern auch dann, wenn der Rechtssuchende mit dem Verfahren das erstrebte Ziel materiell-rechtlich nicht erreichen kann. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VAHRG: Rückausgleich setzt voraus, dass der Berechtigte vor dem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat; bei § 4 Abs. 2 VAHRG dürfen die gewährten Leistungen den dort normierten Grenzbetrag nicht übersteigen. Die Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. auch frühere Rechtsprechung).

Texte intégral

BSG — B 5 R 4/11 BH, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: B 5 R 4/11 BH

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:200711BB5R411BH0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG, GG

Vorinstanz: vorgehend SG Gelsenkirchen, 11. November 2009, Az: S 14 R 34/09vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Dezember 2010, Az: L 8 R 206/09, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung - Rückausgleichsanspruch - Grenzbetragsüberschreitung - Verfassungsmäßigkeit

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs verneint.

2 Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen.

4 Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier zu verneinen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall des Klägers die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts (vgl §§ 160, 160a SGG) Erfolg haben könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist Prozesskostenhilfe auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die Prozesskostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3) .

5 Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

6 Gemäß § 4 Abs 1 des vorliegend noch anwendbaren (§ 49 Versorgungsausgleichsgesetz) Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wird die Versorgung des Verpflichteten trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, die im August 1999 verstorben ist, hat nach den Feststellungen des LSG zumindest ab dem 1.3.1997 bis zum 31.8.1999 Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, wobei bei der Berechnung 2,0164 Entgeltpunkte aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt worden sind. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vor. Nach dieser Bestimmung gilt Abs 1 entsprechend, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hat nach den Feststellungen des LSG aus der übertragenen Anwartschaft Leistungen in Höhe von 2846,41 DM und damit einen Betrag erhalten, der den zu beachtenden Grenzwert von 2336,88 DM übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte unzutreffend berechnet sind, liegen nicht vor.

7 Dass sich in Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs Ausgaben des Sozialhilfeträgers möglicherweise verringert haben, ist angesichts der dargestellten Rechtslage unerheblich. Nach § 4 Abs 1 VAHRG ist allein entscheidend, ob der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat.

8 § 4 Abs 1 und Abs 2 VAHRG stehen auch mit der Verfassung im Einklang (BSG SozR 5795 § 4 Nr 4 mwN; BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6; BSG Urteil vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris).

Mots-clés

legal aidnon-admission complaintpension splittingsurvivor-related pension adjustmentsuccess prospectsthreshold amountconstitutionality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the intended non-admission complaint before the Federal Social Court.

Solution extraite

Legal aid was refused because the intended complaint lacked sufficient prospects of success and the applicant could not ultimately obtain the desired outcome.

Motifs extraits

Under § 73a SGG in conjunction with § 114 ZPO, legal aid requires sufficient prospects of success; this is lacking where the intended proceeding cannot lead to a favorable result for the applicant.

Question juridique clé

Whether the applicant had a recoverable claim under § 4(1) or § 4(2) VAHRG excluding pension reduction after pension splitting.

Solution extraite

The prerequisites of § 4(1) VAHRG were not met because the entitled former spouse had received pension benefits from the split entitlement before death; § 4(2) VAHRG was also not met because the received amount exceeded the statutory threshold.

Motifs extraits

The former spouse received an old-age pension for severely disabled persons from 1997 to 1999 and 2.0164 earnings points were used; the benefits totaling DM 2,846.41 exceeded the relevant limit of DM 2,336.88.

Question juridique clé

Whether §§ 4(1) and 4(2) VAHRG are constitutional in this context.

Solution extraite

The provisions are compatible with the Constitution.

Motifs extraits

The court referred to its prior case law confirming the constitutionality of these provisions.

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