Non-admission complaint dismissed for insufficient substantiation

BSG B 14 AS 3/11 BBsg / Division 1427 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bundessozialgericht dismissed as inadmissible the claimant's complaint against the LSG Rhineland-Palatinate's refusal to admit revision. The court held that the claimant did not adequately substantiate the asserted ground of fundamental importance because she failed to formulate a decisive legal question, explain its need for clarification, or present the facts necessary to show decisiveness for a possible revision. Costs were not reimbursed.

Regeste Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; non-admission complaint for fundamental importance: the appellant must formulate a concrete legal question, show its abstract need for clarification, its concrete decisiveness for the case, and its significance beyond the individual dispute. This requires a sufficiently substantiated factual presentation enabling the court of review to follow the path of legal examination and assess whether the alleged question would be decisive in the intended revision; merely abstract submissions without the decisive facts do not satisfy the duty of substantiation (consid. 3-5).

Texte intégral

BSG — B 14 AS 3/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: B 14 AS 3/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:270711BB14AS311B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Mainz, 5. Juni 2008, Az: S 10 AS 311/05, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2010, Az: L 5 AS 94/08, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.11.2010 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese ergebe sich einerseits aus der Rechtsfrage, ob analog § 12 Abs 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Klägerin zusätzliches Schonvermögen zu gewähren sei, und andererseits aus der Rechtsfrage, welche Voraussetzungen an "die Härteklausel" zu stellen seien.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.

3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .

4 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Begründung die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichend klar formuliert hat, die weiteren Ausführungen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

5 Die Darlegung der Klärungsfähigkeit erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31) . Die Klägerin hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ausgehend von ihrer Rechtsansicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen zu bejahen ist. Vorliegend fehlt jedoch jegliche Darstellung des Sachverhalts, über den in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, sodass über die grundsätzliche Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren keine Aussage getroffen werden kann. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist weder den rechtlichen Ausführungen vorangestellt noch ergibt er sich (mittelbar) aus den allgemein gehaltenen Ausführungen zur geschilderten rechtlichen Problematik. Zu ihren persönlichen Umständen wird lediglich erkennbar, dass die Klägerin selbständig war, im streitigen Zeitraum (der nicht bezeichnet wird) "kurz vor dem Rentenalter" stand und offensichtlich über Vermögen verfügt hat. Allein aufgrund dieser allgemein gehaltenen Angaben lässt sich aber eine Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen nicht treffen. Die Aussagen zur "Unmöglichkeit der Absicherung gegen Armut" bei behaupteter gleichheitswidriger Auslegung von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II einerseits und § 12 Abs 3 Nr 3 SGB II andererseits und zur Frage der "besonderen Härte" (gemeint wohl iS des § 12 Abs 3 Nr 6 2. Alternative SGB II) in der Beschwerdebegründung lassen sich - unabhängig von der Klärungsbedürftigkeit der Fragen angesichts der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats vom 7.5.2009 (- B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14) - ohne jede Sachverhaltsschilderung nicht nachvollziehen. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus dem angegriffenen Urteil und den beigezogenen Akten herauszusuchen und so zu überprüfen, ob sich - bei wohlwollender Auslegung - eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mots-clés

non-admission complaintfundamental importancesubstantiationclarification abilitydecision relevancecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against denial of leave to appeal was sufficiently substantiated on the ground of fundamental importance.

Solution extraite

No. The complaint did not set out a concrete legal question, its need for clarification, its decisiveness, or the broader significance required by law.

Motifs extraits

The claimant failed to present the decisive facts and the path by which the Revisionsgericht would have to review the case. Without a factual basis, the court could not assess whether the proposed legal questions would be decisive in a possible revision.

Question juridique clé

Costs of the complaint proceedings.

Solution extraite

No reimbursement of costs was ordered.

Motifs extraits

The cost decision followed the statutory application of the SGG provisions on costs.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.