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BGH VI ZR 629/16 ΓÇó Burden of proof in § 826 BGB claim for insolvency benefit
BGH VI ZR 629/16Bgh / Civil Chamber 620 juin 2017Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s non-admission complaint. It held that, in a damages claim under § 826 BGB for insolvency benefit paid due to a late insolvency petition, the Federal Employment Agency generally bears the burden of proving that a timely petition would have prevented payment of insolvency benefit in whole or in part, including where employees were hired after insolvency was known. The Court found the appellate decision consistent with its settled case law and imposed the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.
§ 826 BGB; Darlegungs- und Beweislast bei Ersatz von Insolvenzgeld nach verspäteter Insolvenzantragstellung: Die Bundesagentur für Arbeit hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass bei rechtzeitiger Antragstellung Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang zu zahlen gewesen wäre; dies gilt auch bei Neueinstellungen nach Kenntnis der Insolvenzreife. Auf das neu begründete Arbeitsverhältnis kann für die Schadensberechnung nur ausnahmsweise abgestellt werden, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses deliktisch gerade allein zur Schaffung eines Insolvenzgeldanspruchs erfolgte. Dass eine frühere Nichtzulassungsbeschwerde zu einer vergleichbaren Konstellation zurückgewiesen wurde, bindet nicht, wenn die nunmehr entscheidungserhebliche Frage dort nicht Verfahrensgegenstand war.
Entscheidungsdatum: 2017-06-20
Aktenzeichen: VI ZR 629/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 826 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 20. Juli 2016, Az: 4 U 503/16vorgehend LG Amberg, 17. Februar 2016, Az: 14 O 1001/15
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch nach Zahlung von Insolvenzgeld
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
1 Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
2 Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).
3 Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
4 Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
5 Streitwert: 33.673,03 €
| Galke | Wellner | Oehler | ||
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| Roloff | Klein |