Interim stay of enforcement denied in leave-to-appeal proceedings

BGH XII ZR 46/17Bgh / Civil Chamber 1212 juil. 2017Dismissed

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Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s request to temporarily stay enforcement of the eviction judgment while the leave-to-appeal complaint was pending. The Court held that interim suspension under § 719(2) ZPO is an exceptional remedy and is generally unavailable when the debtor failed to seek enforcement protection under § 712 ZPO in the appellate proceedings despite being able and expected to do so. The defendant had not shown any reason why such an application had been impossible or unreasonable.

Regeste Omnilex

§ 719 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist ein letztes, nur ausnahmsweise einzusetzendes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners. Sie scheidet regelmäßig aus, wenn der Schuldner es unterlassen hat, im Berufungsverfahren rechtzeitig Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu beantragen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Nur wenn die Stellung eines solchen Antrags unmöglich oder unzumutbar war, kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht (vgl. consid. 4 ff.).

Texte intégral

BGH — XII ZR 46/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: XII ZR 46/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 712 ZPO, § 719 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 24. April 2017, Az: 4 U 149/16vorgehend LG Schweinfurt, 26. Juli 2016, Az: 11 O 230/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 26. Juli 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2 Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.

II.

3 Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

4 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

5 2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

6 a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier.

7 b) Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

DoseSchillingGünter
GuhlingKrüger

Mots-clés

enforcement stayprovisional enforceabilityleave to appeal complaintenforcement protectioneviction§ 712 ZPO§ 719 ZPO

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether enforcement of the Regional Court judgment should be temporarily stayed under § 719(2) ZPO in the leave-to-appeal complaint proceedings.

Solution extraite

The request was denied because the special requirements for interim suspension were not met, in particular the defendant had not sought available enforcement protection in the appellate instance under § 712 ZPO.

Motifs extraits

Interim suspension is an exceptional last resort. It is usually unavailable where the debtor failed to apply for enforcement protection in appeal proceedings although doing so was possible and reasonable. No facts showed that such an application had been impossible or unreasonable here.

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