Late objection right in life insurance and forfeiture

BGH IV ZR 499/14Bgh / IVe chambre civile17 mai 2017Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that the policyholder’s 2010 objection against a 1998 life insurance contract was not barred by the one-year period in former Section 5a VVG because the insurer had not properly highlighted the objection notice. The objection was also not forfeited by the policyholder’s later inquiries about insurance coverage for an overseas mission, since those inquiries could only be understood as requests for information. The Court further held that cancellation and full performance did not defeat the objection right. However, the enrichment claim could not be finally quantified because the value of the insurance cover already enjoyed had to be deducted, so the case was remanded.

Regeste Omnilex

§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.; Widerspruchsrecht bei Lebensversicherung im Policenmodell; Verwirkung durch spätere Verhaltensweisen. Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung richtlinienkonform keine Anwendung, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Ein späteres Verhalten des Versicherungsnehmers kann das fortbestehende Widerspruchsrecht nur unter strengen Voraussetzungen verwirken lassen; erforderlich ist ein Vertrauenstatbestand des Versicherers dahin, der Versicherungsnehmer kenne sein Lösungsrecht und wolle gleichwohl am Vertrag festhalten (vgl. consid. 13). Eine bloße Nachfrage nach dem Umfang des Versicherungsschutzes genügt hierfür nicht. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfordert eine Anrechnung des bis zur Beendigung genossenen Versicherungsschutzes; mangels Feststellungen hierzu ist die Sache zurückzuweisen (vgl. consid. 15 f.).

Texte intégral

BGH — IV ZR 499/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: IV ZR 499/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:170517UIVZR499.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 21. Dezember 2012, Az: 11 U 185/11vorgehend LG Potsdam, 27. Oktober 2011, Az: 2 O 299/10nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Juli 2018, Az: 11 U 185/11, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Kapitallebensversicherung nach altem Recht: Verwirkung des über die Jahresfrist hinaus fortbestehenden Widerspruchsrechts durch zwischenzeitliche Erkundigung des Versicherungsnehmers nach der Reichweite des Versicherungsschutzes

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 21. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.970,04 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.

2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN, der zum Beruf unter anderem den Hinweis "Soldat auf Zeit" enthielt, mit Vertragsbeginn zum 1. Oktober 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im November 2007 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 5.970,04 €).

4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 I. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Jedenfalls sei der Vertrag gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

8 II. Die Revision ist begründet.

9 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

11 Der Versicherer belehrte d. VN - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Sowohl die maßgebliche Belehrung im Versicherungsschein als auch die in § 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung ist drucktechnisch nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. hervorgehoben. Auf die Belehrung in dem Versicherungsantrag kommt es - anders als die Revisionserwiderung meint - nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11; vom 17. Juni 2015 - IV ZR 489/14, juris Rn. 12; vom 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12 m.w.N.). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

12 Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

13 b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn ist hier - entgegen der Revisionserwiderung - nicht ausnahmsweise deshalb verwirkt, weil sich d. VN im März 2005 telefonisch und nachfolgend nochmals schriftlich beim Versicherer erkundigt hatte, ob er auch für einen anstehenden Auslandseinsatz als Personenschützer Versicherungsschutz genieße. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung konnte der Versicherer nicht davon ausgehen, dass d. VN wusste, dass er sich vom Vertrag auch hätte lösen können. Der Versicherer konnte daher die Anfragen d. VN nicht als eine Bestätigung seines Interesses am Fortbestand des Versicherungsvertrages verstehen sondern wegen seiner Unkenntnis von dem Widerspruchsrecht nur als reine Bitte um Information.

14 c) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht auch die Kündigung dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

15 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

16 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

MayenHarsdorf-GebhardtLehmann
Dr. BrockmöllerDr. Bußmann

Mots-clés

life insurancepolicyholder objectionforfeitureenrichmentinsurance premium refundcontract cancellationconsumer informationEU-conforming interpretation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the policyholder's objection under former Section 5a VVG was effective despite the annual period in Section 5a(2) sentence 4 VVG old version.

Solution extraite

The objection remained effective because the policyholder had not been properly informed of the right to object.

Motifs extraits

The warnings in the policy document and conditions were not typographically highlighted as required; the annual extinguishment rule was therefore disapplied in line with EU-law-conforming interpretation.

Question juridique clé

Whether the objection was forfeited because the policyholder had later asked about coverage for an overseas assignment.

Solution extraite

No forfeiture was established.

Motifs extraits

Without proper notice the insurer could not assume the policyholder knew he could also exit the contract; the inquiry had to be understood as a request for information, not as confirmation of continued contractual interest.

Question juridique clé

Whether cancellation of the policy or full performance barred the later objection.

Solution extraite

Neither the prior cancellation nor full performance extinguished the objection right.

Motifs extraits

The court followed its earlier case law that cancellation does not preclude a later objection and that full performance by both sides does not by itself end the right.

Question juridique clé

Whether the policyholder was entitled to full repayment of all premiums without deduction.

Solution extraite

Not decided finally; the policyholder must accept the value of insurance cover enjoyed until cancellation.

Motifs extraits

In unjust enrichment reversal, the value of the protection received must be credited, and the lower court had made no findings on that value.

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