Joint perpetration required for aggravated sexual offense

BGH 3 StR 278/16Bgh / IIIe chambre pénale10 janv. 2017Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly granted the defendants' revisions against the Landgericht Stade. It corrected the convictions because passive presence and mere approval do not suffice for joint perpetration of dangerous bodily harm, and because the aggravated rape provision requires active co-perpetration by at least two principals. J. remained convicted of rape and other offenses, but B. was convicted only of aiding rape. J.'s juvenile sentence was left intact. B.'s sentence was set aside and remitted for a new determination, with findings preserved.

Regeste Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF / § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB nF; joint commission and participation: the aggravating variants require more than mere presence, approval, or supportive conduct. For § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, conscious cooperation with a co-actor may suffice; however, where the statute’s wording and protective rationale refer to a punishment-relevant act committed by several jointly, the aggravation presupposes perpetrator status of the participating persons. A passive spectator or mere aider is not a joint perpetrator. The court may itself amend the conviction if no further factual findings are conceivable; sentencing may stand where the legal correction does not affect the penalty assessment (consid. 4-6).

Texte intégral

BGH — 3 StR 278/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 3 StR 278/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR278.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 2 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 6 S 2 Nr 2 StGB vom 04.11.2016, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 7. März 2016, Az: 205 KLs 4/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung: Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Begehung

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2016

a) soweit es den Angeklagten J. betrifft,

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung schuldig ist;

b) soweit es den Angeklagten B. betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung, der räuberischen Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig ist;

bb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  2. Der Angeklagte J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch im Übrigen der gefährlichen Körperverletzung (Fall II. 1. der Urteilsgründe), der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe), der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe), der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung (Fall II. 4. der Urteilsgründe) sowie der räuberischen Erpressung (Fall II. 5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten J. eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten B. eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten B. materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 Nach den vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen beschoss J. den auf einem Pendlerparkplatz an ein Verkehrsschild gefesselten Geschädigten mit Kugeln aus einem Soft-Air-Gewehr. B. stand dabei und "ließ das Geschehen billigend zu", weil auch er den Zeugen zu weiteren Zahlungen gefügig machen wollte.

4 Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte B. sich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar gemacht hat. Dieser hatte zwar ein Interesse daran, den Geschädigten zu weiteren Geldzahlungen zu veranlassen. Er beteiligte sich jedoch an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein von J. vorgenommen; ein Einfluss des B. hierauf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass B. die Körperverletzungshandlungen des J. billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.

5 Demgegenüber enthält der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten J. im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Allerdings verwirklichte dieser lediglich die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht aber, wie das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, auch diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Angeklagten wirkten bei der Körperverletzung nicht bewusst zusammen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass B. den J. aktiv physisch oder psychisch in einer Weise unterstützte, die sich als Demonstration von Eingriffsbereitschaft und damit als Erhöhung der tatbestandsspezifischen Gefahr darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 11 f.).

6 2. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für den Angeklagten J. lediglich eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; der Angeklagte B. hat sich nur wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.

7 Danach schlug J. dem Geschädigten im Beisein des B. und mit dessen Einverständnis mit der Faust in den Magen. B. stand während des Schlages neben J. und sagte im Anschluss, der Geschädigte habe genug, es reiche.

8 Diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch hier liegt ein bewusstes, gefahrerhöhendes Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei der Körperverletzung nicht vor. Es verbleibt deshalb insoweit für J. eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB; B. ist wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht strafbar.

9 3. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe ist der Angeklagte B. nach den getroffenen Feststellungen lediglich der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig.

10 Nach den diesbezüglichen Feststellungen führte J. dem mit dem Oberkörper auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs liegenden Geschädigten mehrfach einen Dildo in den After ein. Der Geschädigte, der starke Schmerzen erlitt, rief, J. solle aufhören, und versuchte, sich wegzuwinden. Dies gelang ihm aber nicht, weil J. ihn festhielt. B. trug das Vorgehen des J. mit und leuchtete diesem währenddessen mit der Taschenlampenfunktion seines Handys.

11 Diese Feststellungen belegen nicht eine gemeinschaftliche Begehung der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF, der § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB nF entspricht; denn diese Vorschrift setzt ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter voraus. Hierzu gilt:

12 Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF ist das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung erfüllt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Norm wurde durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll strafschärfend wirken, dass bei der Mitwirkung mehrerer Personen die Abwehrchancen des Opfers geringer sind und es in solchen Fällen regelmäßig zu besonders massiven sexuellen Handlungen kommt (BT-Drucks. 13/2463, S. 7). Der Wortlaut der Vorschrift und dabei insbesondere der Ausdruck "gemeinschaftlich" nimmt Bezug auf die Regelung zur Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Vergleich zu einerseits § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und andererseits § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die beide durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 geschaffen wurden, belegt, dass für die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF Täterschaft erforderlich ist und sonstige Formen der Teilnahme nicht ausreichen. Anders als in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF und § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die in gleicher Weise lediglich auf die "von mehreren" gemeinschaftlich begangene Tat abstellen, ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt, dass die Tat "mit einem anderen Beteiligten" gemeinschaftlich begangen wird. Damit unterscheidet sich der Wortlaut der Normen maßgeblich. Insbesondere aus diesem Grund lässt die Rechtsprechung bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung genügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386), während sie bei § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ein jeweils täterschaftliches Verhalten verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 32). Vor dem Hintergrund des insoweit identischen Wortlauts besteht kein Anlass, hiervon bei der Auslegung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF abzuweichen (im Ergebnis ebenso Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 24; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 157; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 74; aA LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 225).

13 Danach scheidet die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF für beide Angeklagten aus. Denn der Angeklagte B. handelte bei sachgerechter Bewertung des Grades seines Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang seiner Tatbeteiligung sowie seiner objektiven Tatherrschaft und dem Willen hierzu nicht als Täter des Sexualdelikts. Vielmehr unterstützte er mit seinem Beitrag lediglich die Tat des Angeklagten J. . Er ist deshalb insoweit nur der Beihilfe zur Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB) schuldig (vgl. LK/Hörnle aaO, Rn. 220). Demgegenüber verbleibt es bei dem Angeklagten J. bei dem Schuldspruch der Vergewaltigung, da dieser die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als Täter verwirklichte.

14 4. Es ist in allen Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen als die bisherigen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch jeweils selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn die Angeklagten hätten sich auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen verteidigen können.

15 5. Die Änderung des Schuldspruchs beeinflusst bei dem Angeklagten J. den Strafausspruch nicht; dieser kann deshalb bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Jugendstrafe rechtsfehlerfrei nach jugendstrafrechtlichen Maßstäben zugemessen und dabei nicht darauf abgestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe tateinheitlich zu der räuberischen Erpressung nach ihrer Würdigung eine gefährliche Körperverletzung statt wie zutreffend eine einfache Körperverletzung beging. Ebenso wenig ist es für das Landgericht ein bestimmender Strafzumessungsgrund gewesen, dass der Angeklagte nach seiner Ansicht im Fall II. 2. der Urteilsgründe zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB und im Fall II. 4. der Urteilsgründe zwei Alternativen des § 177 Abs. 2 StGB aF - statt jeweils richtigerweise eine Variante - beging.

16 6. Auch bei dem Angeklagten B. weisen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung für sich genommen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch sind der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten dieses Angeklagten teilweise geringer, als die Strafkammer angenommen hat. Deshalb ist es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein neues Tatgericht eine geringere Jugendstrafe verhängen wird. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die festgestellten Strafzumessungstatsachen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht wider-sprechen, sind möglich.

BeckerSchäferGericke
SpaniolBerg

Mots-clés

joint perpetrationaiding and abettingdangerous bodily harmrapesentencingjuvenile criminal lawrevisioncriminal participation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether B. was liable for dangerous bodily harm in incident II.2 as joint perpetrator under § 224 StGB

Solution extraite

B. did not commit dangerous bodily harm; he was merely present and passively tolerated the assault.

Motifs extraits

A mere approval of J.'s acts and a shared interest in the victim's compliance did not amount to participation or joint perpetration; no influence by B. on the violence was shown.

Question juridique clé

Whether J.'s conduct in incident II.2 qualified as dangerous bodily harm with joint commission under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Solution extraite

J. was guilty only under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, not under Nr. 4.

Motifs extraits

The facts did not show conscious cooperation with B. in the assault or any active support by B. increasing the specific danger.

Question juridique clé

Whether the conduct in incident II.3 constituted dangerous bodily harm for J. and B.

Solution extraite

J. committed simple bodily harm in conjunction with extortion; B. was not liable for a bodily-harm offense.

Motifs extraits

The blows were delivered by J. alone; B.'s presence and subsequent statement did not satisfy the elements of § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Question juridique clé

Whether B. was guilty of joint rape under § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF / § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB nF

Solution extraite

No joint perpetration; B. was only an aider and abettor to rape.

Motifs extraits

The aggravated provision requires active co-perpetration by at least two persons; B. only supported J. by lighting the scene and did not act as a perpetrator.

Question juridique clé

Whether J. remained guilty of rape in incident II.4

Solution extraite

J.'s conviction for rape stood.

Motifs extraits

J. fulfilled the elements of the offense as principal offender; the misclassification of the aggravating variant did not affect the conviction.

Question juridique clé

Whether the sentencing of B. had to be set aside after the conviction changes

Solution extraite

B.'s sentence was set aside and the case remitted for a new sentencing decision.

Motifs extraits

Because the wrong degree of wrongdoing had been assumed in part, a lower sentence could not be excluded with certainty.

Question juridique clé

Whether J.'s juvenile sentence had to be reopened after the conviction changes

Solution extraite

No; J.'s sentence could stand.

Motifs extraits

The sentence was not based on the incorrect legal characterisation in a way that would affect the outcome.

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