Assessment unit in drug trafficking; pre-execution before treatment placement

BGH 5 StR 38/17Bgh / Criminal Chamber 57 mars 2017Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH partly granted the defendant’s revision against the Chemnitz Regional Court judgment. It held that the transactions in cases II.1 to II.3 concerned the same remaining crystal stock and therefore formed one assessment unit of trafficking, with the result that the separate convictions in two cases were merged and the corresponding two six-month sentences fell away. The overall prison sentence of five years and six months and the order for placement in a treatment facility remained in place. The court also confirmed the prior driving-ban period ordered by the District Court of Aue, but set aside the pre-execution order because its duration had been calculated incorrectly.

Regeste Omnilex

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Werden mehrere Absatzakte aus derselben, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung übernommenen Rauschgiftmenge getätigt, liegt insoweit nur eine Tat vor, auch wenn Teilmengen in mehreren Verkäufen umgesetzt werden (consid. 2). § 67 Abs. 2 StGB, § 51 Abs. 1 S. 1 StGB; bei der Bestimmung des vor der Unterbringung zu vollziehenden Strafteils bleibt die Untersuchungshaft außer Betracht, weil sie im Vollstreckungsverfahren anzurechnen ist. Ist der mögliche Vorwegvollzug bereits durch verbüßte Haft erledigt, entfällt eine neue Anordnung. Eine nach § 55 Abs. 2 StGB bestehende Sperrfrist bleibt trotz neuer Entscheidung ausdrücklich aufrechtzuerhalten, wenn sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Texte intégral

BGH — 5 StR 38/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: 5 StR 38/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070317B5STR38.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 52 StGB, § 67 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 5. Oktober 2016, Az: 840 Js 3127/16 - 1 KLs

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Bewertungseinheit beim Handeltreiben; Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Oktober 2016

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Ausspruch über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben.

  1. Die in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe entfallen.

  2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Aue vom 5. April 2016 aufrechterhalten wird.

  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aue vom 5. April 2016 und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zu einer ergänzenden Berichtigung des Tenors und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

3 a) Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, nachdem ihr Ehemann im November 2015 inhaftiert worden war, dessen Betäubungsmittelhandel mit aus Tschechien stammendem Crystal dauerhaft fortzuführen. Hierzu belieferte sie den bestehenden Kundenkreis zunächst mit noch vorrätigem Rauschgift, das eine Metamphetaminwirkstoffkonzentration von mindestens 70 % aufwies. Sie verkaufte am 19. Februar 2016 einem Abnehmer 5 g Crystal (Fall II.1). Am 26. Februar 2016 verabredete sie eine Crystallieferung mit einer Abnehmerin für einen der Folgetage. Als diese am Tag der Lieferung die abzunehmende Menge auf 22 g konkretisierte und dabei erklärte, nur eine Teilmenge sogleich bezahlen zu können, brach die Angeklagte das Rauschgiftgeschäft ab (Fall II.2). An ihren Hauptabnehmer, den Mitangeklagten B. , veräußerte sie bis 1. März 2016 mindestens 40 g Crystal (Fall II.3).

4 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31, und vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20 mwN). Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, verwirklicht er deshalb den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August 2008 - 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121 f., und vom 2. November 2016 - 3 StR 356/16 mwN).

5 Nach diesen Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe, in denen sich die Verkaufsakte der Angeklagten auf dieselbe von ihr übernommene, aus den Rauschgiftgeschäften ihres Ehemannes herrührende Crystalrestmenge bezogen haben, eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor.

6 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7 2. Danach entfallen die beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten (Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe). Es verbleibt für die einheitliche Tat in den Fällen II.1 bis. II.3 bei der für den letztgenannten Fall verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts von fünf erheblichen Einzelstrafen, unter anderem einer Einsatzstrafe von drei Jahren, sowie der einbezogenen Strafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.

8 3. Das Landgericht hätte gemäß § 55 Abs. 2 StGB die durch das Urteil des Amtsgerichts Aue getroffene Anordnung der Sperrfrist bis 4. Oktober 2018 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausdrücklich aufrechterhalten müssen, da diese Maßregel durch die neue Entscheidung nicht gegenstandlos geworden ist. Der Senat ergänzt die Urteilsformel daher entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113, 2114; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 33).

9 4. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand.

10 Die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils wurde rechtsfehlerhaft bemessen. Das Landgericht hat übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214, und vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren wären bei richtiger Berechnung neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

11 Nachdem sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von der Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich allerdings schon erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 5 StR 35/12, und vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173, 1174, und vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).

MutzbauerSanderKönig
BergerMosbacher

Mots-clés

drug traffickingassessment unitconcurrencepre-executiontreatment placementdriving banrevisionsentencingpretrial detention

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the acts in cases II.1 to II.3 constituted separate offenses or a single assessment unit of drug trafficking.

Solution extraite

The sales concerned the same remaining crystal quantity taken over from the husband’s drug business, so they formed one offense of trafficking in narcotics in a non-negligible quantity; the conviction had to be amended accordingly.

Motifs extraits

A single acquisition of narcotics for resale is only one act of trafficking even if the quantity is sold in several partial transactions; the same drug stock was the object of the sales.

Question juridique clé

Whether the separately imposed sentences for cases II.1 and II.2 and the calculation of the pre-execution period before placement in a treatment facility could stand.

Solution extraite

The two six-month sentences fell away; the overall prison sentence remained, but the pre-execution order was set aside because its duration had been calculated incorrectly.

Motifs extraits

Once the concurrence was corrected, the sentence structure changed, but the Senate could exclude a lower overall sentence. Under § 67(2) StGB, pre-trial detention must not be used in determining the pre-execution period; once the period had already been served, no new pre-execution order remained possible.

Question juridique clé

Whether the driving-ban period ordered by the District Court of Aue had to be expressly maintained.

Solution extraite

Yes. The prior driving-ban order remained in force and had to be expressly upheld despite the new decision.

Motifs extraits

Under § 55(2) StGB the ancillary measure did not become moot through the new judgment and therefore had to be preserved in the operative part.

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