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BGH 5 ARs 54/16 ΓÇó Recusal motion inadmissible; request for hearing restoration rejected
BGH 5 ARs 54/16Bgh / Criminal Chamber 523 févr. 2017Dismissed
The Federal Court of Justice rejected a complainant's motion to recuse five judges of the 5th Criminal Senate and her request under Section 33a StPO for restoration of the right to be heard. The court held that recusal for bias is not admissible when directed only against participation in a prior decision; in order proceedings, such a motion must be raised before the order is issued. The hearing-restoration request also failed because the earlier complaint had already been dismissed as inadmissible and no violation of Article 103(1) GG existed that would justify renewed review. Further similar submissions would not be dealt with.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 33a StPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen mitwirkende Richter nach Erlass einer Beschlussentscheidung unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist im Beschlussverfahren nur bis zur Entscheidung statthaft; die Verbindung mit einem Antrag nach § 33a StPO vermag die Unzulässigkeit nicht zu heilen. § 33a StPO dient ausschließlich der Selbstkorrektur bei tatsächlich vorliegender Gehörsverletzung und eröffnet keine erneute Sachprüfung zur Umgehung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs oder einer bereits rechtskräftig/erschöpft abgeschlossenen Entscheidung (vgl. consid. 1–2).
Entscheidungsdatum: 2017-02-23
Aktenzeichen: 5 ARs 54/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS54.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 26. Januar 2017, Az: 5 ARs 54/16, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
1 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung - wie hier - mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt - ähnlich wie § 356a StPO - allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a StPO, BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
2 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.
3 3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
| Mutzbauer | Sander | Schneider | ||
|---|---|---|---|---|
| Dölp | Mosbacher |