Unlawful extension of revision deadline justifies reinstatement

BGH 3 StR 447/16Bgh / IIIe chambre pénale24 janv. 2017Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court granted the accused reinstatement after his revision substantiation deadline was missed following an ineffective extension granted by the regional court. The court held that the deadline under § 345(1) StPO cannot be extended, but a judicial mistake can create a non-fault obstacle under § 44 StPO. Because the accused learned of the problem only upon the regional court’s dismissal order, his reinstatement request was timely under § 45 StPO and the revision statement had already been filed. The earlier dismissal order thereby became moot. Costs of the reinstatement proceedings were imposed on the accused, and the file was returned to the Generalbundesanwalt.

Regeste Omnilex

§ 44 StPO, § 45 Abs. 1–2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO; unwirksame Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision durch ein Gericht begründet grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis für die Fristwahrung. Die Revisionsbegründungsfrist ist gesetzliche Handlungsfrist und nicht verlängerbar; eine dennoch bewilligte Verlängerung ist wirkungslos. Der Wiedereinsetzungsgrund dauert bei gerichtlichem Versehen bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem der Betroffene zuverlässig von der Fristversäumnis erfährt. Wird die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung nicht hinreichend klargestellt, insbesondere ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, bleibt der Irrtum fortbestehen (vgl. consid. 1–4). Die nachgeholte Handlung muss vorliegen; die Frist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt erst mit Kenntnis des Hindernisendes.

Texte intégral

BGH — 3 StR 447/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-24

Aktenzeichen: 3 StR 447/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR447.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 StPO, § 45 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Duisburg, 30. Mai 2016, Az: 31 KLs 33/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Auswirkungen einer unwirksamen Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 2016 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  1. Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Gründe

1 1. Der mit Schriftsatz vom 27. September 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines weiteren Vortrags zum Wegfall des Hindernisses oder einer Glaubhaftmachung der Tatsachen, die für die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem:

2 Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , war auf seinen Antrag von dem Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. September 2016 gewährt worden. Diese Fristverlängerung war indes unbeachtlich, weil die gesetzliche Handlungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos (allg. Meinung, vgl. etwa LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., vor § 42 Rn. 4; LR/Franke , StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 1 mwN; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, vor § 42 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn. 2). Damit lief die Revisionsbegründungsfrist hier am 8. August 2016 ab, die am 22. August 2016 eingegangene Revisionsbegründung war verspätet.

3 Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren (vgl. LR/Graalmann-Scheerer aaO). Dieses dauerte bis zur Verwerfung der Revision durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 fort; erst durch diesen wurde dem Angeklagten die durch die verspätete Anbringung der Revisionsbegründung verursachte Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht.

4 Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Vorsitzende Richter nach Urlaubsrückkehr am 12. August 2016 - also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - dem Verteidiger mit formlosem Schreiben mitteilte, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Denn in diesem Schreiben verhielt er sich nicht zu der gleichwohl gewährten Fristverlängerung durch seinen Vertreter, die ihm - wiederum versehentlich - unbekannt war. Damit wurde aber der durch das Gericht verursachte Irrtum über den Fristablauf, der hier den Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt; dazu hätte es vielmehr eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags (vgl. zu Belehrungspflichten in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund aus einem gerichtlichen Fehler resultiert, BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238, 239 mwN). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der "Rechtsschein" der unzulässigen Verlängerung durch das an den rechtskundigen Verteidiger gerichtete Schreiben beseitigt wurde und dieser nicht weiter hätte belehrt werden müssen: Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.

5 Kam es für die Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumnis mithin entscheidend auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 an, der seinem Verteidiger am 26. September 2016 zugestellt wurde, war sein Wiedereinsetzungsantrag vom Folgetag offenkundig innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist aus § 45 Abs. 1 StPO. Die versäumte Handlung ist bereits nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 StPO): Die Revisionsbegründung ging am 22. August 2016 bei Gericht ein und befindet sich bei den Akten.

6 2. Da der Angeklagte nach alledem ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO). Dadurch ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2016 gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15, wistra 2016, 163, 164).

7 3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. November 2016 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.

BeckerGerickeTiemann
BergHoch

Mots-clés

reinstatementrevision deadlinejudicial errorinadmissible appealcriminal procedurelate filingdeadline extensioncost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether reinstatement into the prior state was admissible despite the late filing of the revision statement

Solution extraite

Yes. Because the defendant was prevented without fault from observing the deadline due to a judicial error, reinstatement had to be granted; the request was timely and the omitted act had already been performed.

Motifs extraits

A deadline under § 345(1) StPO cannot be extended; an nevertheless granted extension is ineffective. However, such a court-caused error creates an excusable obstacle under § 44 StPO. The obstacle lasted until the defendant learned from the dismissal decision that the revision was inadmissible. The reinstatement request filed the next day was therefore within the one-week period of § 45(1) StPO, and § 45(2) StPO was satisfied because the revision statement was already in the file.

Question juridique clé

Whether the regional court's order dismissing the revision as inadmissible remained effective after reinstatement

Solution extraite

No. Once reinstatement was granted, the dismissal order lost its effect.

Motifs extraits

Granting reinstatement removes the basis for the prior dismissal of the revision as inadmissible; the earlier order becomes moot.

Question juridique clé

Who bears the costs of the reinstatement proceedings

Solution extraite

The accused bears those costs.

Motifs extraits

The dispositive order expressly allocated the costs of reinstatement to the accused.

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