Attorney must promptly inform former client of served judgment

BGH IX ZR 21/09Bgh / Civil Chamber 96 oct. 2011Dismissed

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Résumé

The Federal Court rejected the defendant's non-admission complaint against an OLG Stuttgart judgment in an attorney-liability dispute. It held that, after termination of the mandate, counsel must promptly inform the former client of service of a judgment; if transmission is delayed, the service date must be disclosed. The client could rely on receiving timely notice and was not at fault for missing the objection deadline. The court also denied any imputable fault from the later lawyer, because he had been retained to continue the litigation, not to cure the first lawyer's error. The complaint was dismissed and costs were imposed on the defendant.

Regest

§ 544 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; post-contractual duties of the attorney after termination of the mandate and service of a judgment on former counsel. A lawyer who receives service after mandate termination must inform the former client immediately; if forwarding is delayed, he must communicate the service date so that the client can calculate the deadline. The client may generally rely on proper notification and is not required to anticipate service or independently determine the running of the objection period before receiving notice. Contributory negligence is not imputed merely because a later lawyer failed to secure relief; such imputation requires that the second lawyer was engaged specifically to remedy the first lawyer's error (consid. 3).

Texte intégral

BGH — IX ZR 21/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: IX ZR 21/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 233 ZPO, § 280 Abs 1 BGB

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Anwaltshaftung: Unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über nach Mandatsniederlegung an ihn zugestelltes Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.599,11 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage zu den nachvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts bedarf keiner Klärung. Das Urteil ist nicht lange nach Beendigung des Mandats zugestellt worden, sondern noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung. Der Kläger hat auch durch die Inkaufnahme eines Versäumnisurteils keine grobe Verletzung eigener Obliegenheiten begangen, sondern von einer prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

3 Nach der Niederlegung des Mandats bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seine frühere Partei über eine an ihn erfolgte Zustellung unverzüglich zu unterrichten. Darauf, dass der frühere Prozessbevollmächtigte die nachwirkende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt, darf sich die Partei verlassen. Solange der Kläger keine Zustellungsnachricht von dem Beklagten erhalten hatte, brauchte er daher nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte die Zustellung entgegengenommen und die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hatte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836). Selbst wenn dem Versäumnisurteil eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, konnte der Kläger mangels eigener Kenntnis des Zustellungszeitpunkts den Ablauf der Zweiwochenfrist nicht berechnen.

4 Jedenfalls wenn der Anwalt das zugestellte Urteil nicht unverzüglich an den ehemaligen Mandanten weiterleitet, sondern erst mit erheblicher Verzögerung, muss er auf das Zustellungsdatum hinweisen (vgl. Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 230). Vorliegend hätte eine unverzügliche Übersendung den Kläger zwar nicht früher erreicht, weil er erst am 14. April 2007 aus dem Urlaub zurückkehrte. Er hätte dann aber erkennen können, dass ein erheblicher Teil der Frist bereits abgelaufen war. Der Beklagte mag berechtigt gewesen sein, das Versäumnisurteil erst am 12. April 2007 zu übersenden, weil er von der späteren Urlaubsrückkehr wusste. Dann hätte er aber auf das Zustellungsdatum hinweisen müssen.

5 Eine möglicherweise anzunehmende eigene Erkundigungspflicht des Klägers ließ die genannte anwaltliche Pflicht des Beklagten nicht entfallen.

6 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe annehmen dürfen, am 19. April 2007, also am vierten Werktag nach Zugang des Versäumnisurteils, noch rechtzeitig Einspruch einlegen zu können, ist nicht schlechterdings unvertretbar, weil sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass der Beklagte ihm das Urteil pflichtgemäß unverzüglich zugeleitet und nicht länger als eine Woche liegengelassen hatte.

7 3. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung eines Verschuldens des Instanzanwalts des Klägers nicht willkürlich abgelehnt.

8 Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813 mwN), also, wenn der zweite Anwalt beauftragt ist, die Folgen des vom ersten Anwalts begangenen Fehlers zu beseitigen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595 mwN). Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. Der neue Anwalt des Klägers war beauftragt, den Prozess fortzuführen, nicht dagegen, die Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten zu beseitigen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung mag unzureichend gewesen sein. Jedenfalls zeigt dieser Wiedereinsetzungsantrag, dass weder der Kläger noch sein neuer Anwalt von einem Fehler des Beklagten ausgingen, dessen Folgen es zu beseitigen gelte.

9 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Mots-clés

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