No stay of enforcement without prior § 712 ZPO request

BGH V ZR 291/16Bgh / Ve chambre civile13 janv. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant, ordered by the Landgericht München I to vacate and hand over his occupied condominium, sought a temporary stay of enforcement from the Federal Court in connection with his non-admission complaint. The BGH rejected the request. It held that interim relief under § 719(2) ZPO is generally unavailable when the debtor failed to seek enforcement protection under § 712 ZPO in the appeal proceedings, provided that doing so was possible and reasonable. The earlier unsuccessful § 765a ZPO application did not make the omitted § 712 request unnecessary, and the difficulties of finding substitute housing were not an irreplaceable disadvantage.

Regeste Omnilex

§ 719 Abs. 2 ZPO; vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Unterlassen eines Antrags nach § 712 ZPO schliesst die einstweilige Einstellung grundsätzlich aus, wenn dessen Stellung im Berufungsverfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein gescheiterter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ersetzt den Antrag nach § 712 ZPO nicht. Die bei einer Räumung eintretenden Schwierigkeiten, Ersatzwohnraum zu finden, stellen regelmässig keinen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO dar.

Texte intégral

BGH — V ZR 291/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: V ZR 291/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130117BVZR291.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 10. November 2016, Az: 20 U 2080/16vorgehend LG München I, 11. April 2016, Az: 26 O 17768/14

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Räumungsprozess für eine vermietete Eigentumswohnung: Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 11. April 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 verurteilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 21. Sep-tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht am 10. November 2016 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II.

2 Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN).

4 So liegt es hier. Ein Antrag gemäß § 712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil der Antrag nach § 765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt war, dass die Vollstreckung dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung.

StresemannWeinlandKazele
GöbelHamdorf

Mots-clés

enforcement stayevictionapartmentnon-admission complaintirreparable disadvantageenforcement protectionreplacement housing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether enforcement should be temporarily stayed under § 719(2) ZPO in the non-admission complaint proceedings

Solution extraite

The stay was refused because the defendant had not sought a stay of enforcement under § 712 ZPO in the appeal proceedings, although this was possible and reasonable.

Motifs extraits

Under established case law, § 719(2) ZPO relief is unavailable if the debtor omitted a prior § 712 ZPO request. The defendant's reliance on § 765a ZPO did not excuse this omission, especially since that request had already been rejected and no reliance on its success was justified. The hardship of finding replacement housing is a typical consequence of eviction enforcement and not an irreplaceable disadvantage.

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