Insurance contract withdrawal right not barred; refund after invalid policy model

BGH IV ZR 425/15Bgh / IVe chambre civile21 déc. 2016Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court held that a policyholder’s objection to a 2003 life insurance contract was timely because the insurer’s policy-sheet notice failed to mention the required text form, so the objection period never began. The court also rejected an exceptional abuse-of-rights defense based on several broker changes and commission claims. However, restitution of premiums under unjust enrichment is not automatic: the value of insurance cover already enjoyed must be deducted. Because the lower courts had made no findings on that deduction, the case was remitted to the Court of Appeal for further proceedings and a new decision on costs.

Regeste Omnilex

§ 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und 4 VVG a.F.; Widerspruchsbelehrung ohne Hinweis auf die erforderliche Textform ist nicht ordnungsgemäß; die Frist wird nicht in Lauf gesetzt. Der Widerspruch bleibt auch nach Ablauf der Jahresfrist möglich, soweit die richtlinienkonforme Auslegung dies gebietet (vgl. BGHZ 201, 101). Eine Berufung auf Treu und Glauben scheidet nur bei besonders gravierenden, ausnahmsweise missbräuchlichen Umständen aus; bloße Maklerwechsel und Courtageanmeldungen genügen hierfür nicht. Im bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnis ist der Wert des bis zur Vertragsbeendigung genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen; hierzu bedarf es tatrichterlicher Feststellungen.

Texte intégral

BGH — IV ZR 425/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: IV ZR 425/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR425.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 166 Abs 1 BGB, § 242 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 22. Juli 2015, Az: 7 S 252/14vorgehend AG Potsdam, 7. Oktober 2014, Az: 21 C 29/14

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Belehrung über das Widerspruchsrecht ohne Hinweis auf die Textform des Widerspruchs; Treuwidrigkeit des Widerspruchs bei mehrfachem Wechsel des Versicherungsmaklers in der Vertragslaufzeit

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2015 aufgehoben, soweit es den Kläger zu 1 betrifft und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.832,78 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der Versicherungsschein eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

3 D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erklärte er den Widerspruch. Unter dem 31. Juli 2013 erklärte er hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.

4 Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen, insgesamt 2.832,78 €.

5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ergäben sich nicht daraus, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die gebotene Textform nicht enthalten sei. D. VN könne dem Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genüge, ohne weiteres entnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein müsse. Die damit in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs schon abgelaufen gewesen.

9 II. Die Revision ist begründet.

10 1. Ein mit der Revision weiterverfolgter Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch ist rechtzeitig erklärt worden.

12 aa) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). Dass, wie die Revisionserwiderung meint, durch die Belehrung die Textform abbedungen und d. VN die Möglichkeit eines Widerspruchs in jedweder verkörperten Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO; IV ZR 448/14 aaO).

13 bb) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift, wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

14 b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d. VN ist hier - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN während der Vertragslaufzeit mehrfach den ihn betreuenden Versicherungsmakler wechselte und die jeweils beauftragten Makler Ansprüche auf die Bestandscourtage für den Vertrag anmeldeten. Dies sind keine besonders gravierenden Umstände (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 aaO Rn. 16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können. Selbst wenn sich d. VN - wie die Revisionserwiderung geltend macht - grundsätzlich die Kenntnis des Versicherungsmaklers nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, konnte der Versicherer die Geltendmachung von Courtageansprüchen durch Versicherungsmakler nicht so verstehen, dass d. VN unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Versicherungsvertrag fortsetzen wollte.

15 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

16 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

MayenHarsdorf-GebhardtLehmann
BrockmöllerBußmann

Mots-clés

insurance contractpolicy modelobjection righttext formgood faithbroker changeunjust enrichmentpremium refundremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insurance contract was validly formed despite the later objection

Solution extraite

The contract did not come into effective existence because the objection was timely.

Motifs extraits

The objection period under § 5a Abs. 1 sentence 1 VVG a.F. never started, because the policyholder was not properly informed under § 5a Abs. 2 sentence 1 VVG a.F.; the notice lacked the required reference to text form. The right of objection also survived beyond the annual period under the richtlinienkonforme interpretation of § 5a Abs. 2 sentence 4 VVG a.F.

Question juridique clé

Whether the objection was barred by good faith due to multiple broker changes and commission claims

Solution extraite

The objection was not exceptionally abusive.

Motifs extraits

Repeated changes of the assisting insurance broker and the brokers' claims to trail commission were not sufficiently grave circumstances. Knowledge attributable under § 166 Abs. 1 BGB did not allow the insurer to infer an unconditional wish to continue the contract regardless of any cancellation right.

Question juridique clé

Whether the policyholder may reclaim all premiums paid

Solution extraite

A restitution claim under § 812 Abs. 1 sentence 1 Alt. 1 BGB exists in principle, but the value of insurance cover already enjoyed must be offset; the amount requires further findings.

Motifs extraits

In unjust enrichment restitution after avoidance by objection, the policyholder cannot recover premiums without deduction for the insurance protection received until termination; the value of that protection depends on the premium calculation and possibly the risk share. Because factual findings were missing, the case had to be remitted.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.