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BGH 1 StR 283/17 ΓÇó No reinstatement for missed appeal deadline
BGH 1 StR 283/17Bgh / Ire chambre pénale13 juil. 2017Dismissed
The BGH rejected the defendant’s request for reinstatement after the revision substantiation deadline was missed. Counsel’s withdrawal of the revision was ineffective because it lacked express authorization under § 302(2) StPO, but the revision still had to be dismissed as inadmissible because it was not timely substantiated under § 344 StPO. The defendant had been informed that further action required an express instruction and therefore missed the deadline through his own fault. He was ordered to bear the costs of the remedy.
§ 44 StPO, § 302 Abs. 2 StPO, § 344 StPO; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Hat der Verteidiger den Mandanten unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Durchführung bzw. Begründung der Revision von einem ausdrücklichen Auftrag abhängt, und erteilt der Angeklagte einen solchen Auftrag nicht, liegt ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung vor. Die Zurücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels durch den Verteidiger bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung; bloßes Schweigen oder das Ausbleiben weiterer Weisungen genügt nicht. Fehlt es an einer fristgerechten Revisionsbegründung, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl. consid. 1–2).
Entscheidungsdatum: 2017-07-13
Aktenzeichen: 1 StR 283/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130717B1STR283.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StPO, § 302 StPO, § 344 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 7. Dezember 2016, Az: 6 KLs 502 Js 25135/15
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten zunächst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihm am 3. Februar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat der Pflichtverteidiger die Revision zurückgenommen.
2 Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 8. März 2017 gegenüber dem Landgericht erklärt, dass er „unbedingt in Revision gehen“ möchte. Sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, dass er die Revision zurückgezogen habe. Er habe seinem Verteidiger aber am 8. Februar 2017 geschrieben, dass er „die Revision möchte“.
3 Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 begründete der Pflichtverteidiger die Revision. Er rügte die Verletzung materiellen Rechts und beantragte „vorsorglich“, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Pflichtverteidiger versicherte anwaltlich, dass er den Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 gebeten habe, ihm spätestens bis zum 17. Februar 2017 mitzuteilen, ob er die Durchführung eines Revisionsverfahrens wünsche. Er habe den Angeklagten ferner darauf hingewiesen, dass er die Revision zurücknehmen werde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Nachricht eingegangen sei. Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Februar 2017 habe er schon seinem Wortlaut nach nicht als Auftrag zur Revisionsbegründung ansehen können, zumal er diesem mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er die Revision zurücknehmen werde, nachdem der Angeklagte auf das Schreiben vom 6. Februar 2017 keine Beauftragung zur Revisionsbegründung erteilt habe. Dessen Schreiben vom 8. Februar 2017 habe er als Dank für die bisherige Tätigkeit im Strafverfahren und im asylrechtlichen Verfahren angesehen. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 3. März 2017 sei keine Antwort des Angeklagten bei ihm eingegangen, so dass er die Revision am 6. März 2017 zurückgenommen habe.
4 2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen § 344 StPO nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten nicht zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„1. Die Revision des Angeklagten ist nicht rechtswirksam zurückgenommen worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 28. März 2017 ergibt sich, dass dieser die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ‚ausdrücklichen Ermächtigung‘ bedurft; die Annahme des Verteidigers, mangels weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurücknahme berechtigt, reichte dafür nicht aus.
Dem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens des Verteidigers vom 22. Februar 2017 (RB S. 2) bekannt, dass die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz 1 StPO, vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 – Rücknahme 3).“
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