Cost assessment vacated after underlying judgment was overtaken

BGH IX ZB 31/09Bgh / Civil Chamber 916 févr. 2012Annulled

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court set aside the OLG Frankfurt decision and the LG Darmstadt cost assessment because the original cost basis from the first-instance judgment had been superseded by a later, judicially confirmed settlement. As a result, the existing cost assessment could not remain in force. The Court also ordered the defendant to bear the costs of the Rechtsbeschwerde and the immediate complaint proceedings. It further noted that the disputed VAT reimbursement issue would likely no longer be separately appealable under § 567(2) ZPO in a renewed cost assessment.

Regest

§ 567 Abs. 2 ZPO; Beschwerdefähigkeit einer Frage der Umsatzsteuererstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach Überholung der Grundentscheidung. Wird die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostengrundentscheidung durch einen späteren, gerichtlich bestätigten Vergleich überholt, fehlt der bestehenden Kostenfestsetzung die Grundlage; sie ist im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zur Klarstellung aufzuheben. In dieser Lage ist die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, der das Festsetzungsverfahren betrieben hat. Ob eine isolierte Beanstandung der Umsatzsteuererstattung nach erneuter Festsetzung noch beschwerdefähig ist, erscheint zweifelhaft (vgl. Erw. 1 f.).

Texte intégral

BGH — IX ZB 31/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: IX ZB 31/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 567 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 12. Januar 2009, Az: 12 W 134/08vorgehend LG Darmstadt, 27. Oktober 2008, Az: 1 O 281/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch bei erneutet Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung

Tenor

Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landgerichtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6).

2 Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Mots-clés

cost assessmentsettlementappealabilityVAT reimbursementcivil procedurelegal costs