Value in dispute for non-admission complaint is based on formal burden

BGH IV ZR 31/11Bgh / IVe chambre civile27 juil. 2011Dismissed

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Résumé

The Federal Court dismissed the respondent's objection to the value-in-dispute assessment in the non-admission complaint proceedings. Because the respondent had not filed an application or a timely complaint brief before withdrawing the complaint, the value in dispute was determined by the formal burden under the appealed judgment. The decisive amount was the main claim of EUR 74,924.26. The respondent's prior payment of EUR 30,000 did not affect this assessment.

Regest

§ 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GKG; Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlendem Antrag und fehlender fristgebundener Begründung; maßgebend ist die formelle Beschwer. Endet das Beschwerdeverfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag oder eine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, bestimmt sich der Streitwert nach der durch die angefochtene Entscheidung bewirkten formellen Beschwer. Auf später erbrachte freiwillige Zahlungen kommt es nicht an; sie ändern den für die Wertbemessung maßgeblichen Umfang der Abweichung vom Rechtsmittelbegehren nicht (vgl. consid. 2 f.).

Texte intégral

BGH — IV ZR 31/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: IV ZR 31/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 47 Abs 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 13. Juli 2011, Az: IV ZR 31/11, Beschlussvorgehend OLG Braunschweig, 2. Februar 2011, Az: 3 U 67/10vorgehend LG Göttingen, 18. März 2010, Az: 4 O 285/08

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassung der Revision: Bemessung des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet.

2 Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Beklagte zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.

3 Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer wie hier einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.

Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Mots-clés

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