Appeal deadlines start only upon service of judgment copy with formal certification

BGH VII ZB 40/10Bgh / Civil Chamber 728 oct. 2010Annulled

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Résumé

The Federal Court of Justice set aside the Higher Regional Court’s dismissal of the defendant’s appeal as inadmissible. It held that the time limits for filing and substantiating an appeal begin only upon service of a judgment copy in the formal sense under Section 317(4) ZPO, not upon service of a merely certified copy. Since the formal copy was served only on 2008-10-21, the defendant’s later extension requests and the appeal reasoning filed on 2009-09-18 were timely. The matter was remitted for a new decision, including costs.

Regest

§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO; Beginn der Berufungsfristen setzt Zustellung einer Urteilsausfertigung i.S.v. § 317 Abs. 4 ZPO voraus. Eine bloß beglaubigte Abschrift genügt nicht. Maßgeblich ist eine Abschrift, die als Ausfertigung erkennbar ist, insbesondere durch Ausfertigungsvermerk oder gleichwertige Kennzeichnung. Erfolgt zunächst nur die Zustellung einer beglaubigten Abschrift und erst später die der Ausfertigung, beginnen Einlegungs- und Begründungsfrist erst mit letzterer Zustellung zu laufen (im Anschluss an BGH, XII ZB 132/09). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist aufzuheben, wenn das Berufungsgericht von einem früheren Fristbeginn ausgegangen ist und die Begründung bei richtiger Fristberechnung rechtzeitig war.

Texte intégral

BGH — VII ZB 40/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-28

Aktenzeichen: VII ZB 40/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 517 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 26. April 2010, Az: I-21 U 152/08, Beschlussvorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2008, Az: 7 O 332/07, Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Berufung in Zivilsachen: Voraussetzungen für den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung

Leitsatz

Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2008 zur Zahlung von 88.780,73 € nebst Zinsen verurteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden, eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift am 21. Oktober 2008. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 12. November 2008 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2008 und weitere Anträge wurde die Frist zur Berufungsbegründung mehrfach, zuletzt bis zum 18. September 2009, verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen.

2 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist zulässig; zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

4 1. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Berufungsbegründung habe mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 13. Oktober 2008 begonnen und am Montag, dem 15. Dezember 2008 geendet. Der Zustellung einer Urteilsausfertigung bedürfe es nicht, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Der am 18. Dezember 2008 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei daher verspätet gewesen.

5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagten erst am 21. Oktober 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt.

6 a) Voraussetzung für den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist, dass eine Ausfertigung des Urteils i.S.v. § 317 Abs. 4 ZPO zugestellt wird. Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zustellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519).

7 b) Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde nach deren Vorbringen am 13. Oktober 2008 lediglich eine beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk, eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk erst am 21. Oktober 2008 zugestellt. Damit lief die Frist zur Berufungsbegründung nicht am Montag, dem 15. Dezember 2008, sondern erst am Montag, dem 22. Dezember 2008 ab. Vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 18. Dezember 2008, und damit rechtzeitig ging der Antrag auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht ein. Auch die weiteren Verlängerungsanträge wurden fristgerecht gestellt. Allen Anträgen wurde stattgegeben. Damit lief die Berufungsbegründungsfrist erst am 18. September 2009 ab. An diesem Tag ging die Begründung beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht verworfen.

Kniffka Bauner Safari Chabestari

Eick Halfmeier

Mots-clés

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