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BGH IV ZR 37/11 ΓÇó Value of claim in private health insurance contract dispute
BGH IV ZR 37/11Bgh / IVe chambre civile9 nov. 2011Granted
The plaintiff challenged the continuation of a private health and nursing care insurance contract and sought admission of revision. The BGH held that the complaint was admissible because the relevant value of the matter exceeded EUR 20,000. It valued the declaratory dispute at 3.5 times the annual premium less a 20% declaratory discount, and it also counted announced as well as separately pending benefit claims from the same insurance relationship at 50%. On that basis, the court admitted the revision and fixed the dispute value at EUR 23,154.40.
§§ 3, 9 ZPO; Streitwert bei Feststellung des Fortbestands eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages sowie Berücksichtigung anhängiger Leistungsansprüche. Der Wert der positiven Feststellungsklage über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages bemisst sich grundsätzlich nach der 3,5-fachen Jahresprämie, vermindert um einen bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 %. Angekündigte Leistungsansprüche aus demselben Versicherungsverhältnis sind wegen der noch offenen Klärung nur zu 50 % anzusetzen; ebenso sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Vertrag bei der Beschwerdewertberechnung mit 50 % zu berücksichtigen, weil die Feststellungsklage vorgreiflich für sämtliche Vertragsansprüche ist.
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: IV ZR 37/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 19. Januar 2011, Az: 7 U 77/10, Urteilvorgehend LG Wiesbaden, 25. Februar 2010, Az: 3 O 186/09, Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages; Einstellung anderweitig rechtshängiger Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers
Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% .
Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen .
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zugelassen.
Streitwert: 23.154,40 €
1 I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
2 II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).
4 2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08 aaO m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller