Silence in trial record does not prove plea agreement

BGH 2 StR 371/10Bgh / IIe chambre pénale29 sept. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court held that the defendant’s revision was inadmissible because he had validly waived appellate remedies after the regional court’s judgment. Although the trial record lacked both a note that a plea agreement had occurred and the required negative note that none had occurred, this silence did not by itself establish a plea agreement. A defendant invoking invalidity of a waiver under Art. 302(1) sentence 2 StPO must specifically describe when, how, and with what content the alleged agreement was reached so that the court can review the matter, if necessary in freibeweis. The defendant’s vague assertion was insufficient. He was ordered to pay the costs.

Regeste Omnilex

Art. 273 Abs. 1a Satz 3 StPO; Art. 302 Abs. 1 Satz 2 StPO; trial record silent as to plea agreement and effect on appeal waiver: if the mandatory record does not contain either the positive note of a concluded Verständigung or the negative attestation that none occurred, the protocol is contradictory or incomplete in that respect and loses evidentiary force only as to that point. The appellate court may then clarify the matter by freibeweis. A defendant who invokes the invalidity of an appeal waiver because of an alleged prior Verständigung must, however, substantiate in detail the procedural stage, form, and content of the alleged agreement; a merely generic allegation does not trigger further judicial clarification (consid. 4-6).

Texte intégral

BGH — 2 StR 371/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 2 StR 371/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 273 Abs 1a S 3 StPO, § 302 Abs 1 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 10. Februar 2010, Az: 110 KLs 46/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Fehlen eines Vermerks über eine Verständigung im Hauptverhandlungsprotokoll; Anforderungen an das Vorbringen der Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts

Leitsatz

  1. Ein Protokoll, in dem weder vermerkt ist, dass eine Verständigung stattgefunden, noch dass eine solche nicht stattgefunden hat, ist widersprüchlich bzw. lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft .

  2. Beruft sich ein Angeklagter auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung und schweigt das Protokoll dazu, so muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung im Freibeweisverfahren zu ermöglichen, im einzelnen darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von ihm behauptete Verständigung zustande gekommen ist .

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 1. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten am 10. Februar 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es einen Geldbetrag in Höhe von 63.500 € für verfallen erklärt.

2 Im Anschluss an die Urteilsverkündung haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines neuen Verteidigers am 16. Februar 2010 fristgerecht Revision eingelegt und zu deren Zulässigkeit ausgeführt, der am 10. Februar 2010 erklärte Rechtsmittelverzicht sei gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam, weil dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen sei; dies werde er - was später aber nicht geschehen ist - noch im einzelnen erläutern.

3 2. Die innerhalb der Wochenfrist eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Zwar ist ein Verzicht nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Eine solche ist hier jedoch nicht erwiesen:

4 a) Weder in der Urteilsurkunde (dazu BGH NStZ-RR 2010, 151) noch im Hauptverhandlungsprotokoll findet sich gemäß den §§ 267 Abs. 3 Satz 5, 273 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO die Feststellung, dass eine Verständigung im Laufe des Verfahrens stattgefunden habe. Andererseits fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll auch das sogenannte Negativattest des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist durch das völlige Schweigen des Protokolls das Fehlen einer Verständigung daher nicht bewiesen. Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (BGH NStZ-RR 2010, 213; a.M. Meyer-Goßner, StPO 53 Aufl. § 273 Rn. 12c). Ausweislich der Gesetzesmaterialien dient das sogenannte Negativattest dazu, mit höchst möglicher Gewissheit und auch in der Revision überprüfbar die Geschehnisse in der Hauptverhandlung zu dokumentieren und auszuschließen, dass "stillschweigend" ohne Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten solche Verhaltensweisen stattgefunden haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12310 S. 15; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/11736 S. 13; vgl. auch Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2630). Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es widersprechen, § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO entgegen seinem klaren Wortlaut als überflüssige systemwidrige Ordnungsvorschrift ohne jeglichen Anwendungsbereich zu begreifen (so aber Meyer-Goßner aaO; dagegen Brand/Petermann NJW 2010, 268, 269).

5 Enthält nach alledem das Protokoll weder den nach § 273 Abs. 1, Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Vermerk, dass eine Verständigung gegebenenfalls tatsächlich stattgefunden habe, noch den ebenso zwingend vorgeschriebenen Vermerk nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, dass eine Verständigung gegebenenfalls nicht stattgefunden habe, ist das Protokoll in diesem Punkt widersprüchlich bzw. lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft (so auch Peglau in Beck OK StPO, § 273 Rn. 21). Das Revisionsgericht kann dann im Wege des Freibeweisverfahrens zum Beispiel durch die Einholung dienstlicher Erklärungen der Prozessbeteiligten klären, ob dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, die zur Unwirksamkeit des nachfolgend erklärten Rechtsmittelverzichts führen würde (vgl. Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 2010 § 273 Rn. 30).

6 b) Wenn ein Angeklagter sich - wie hier - bei Schweigen des Protokolls und der Urteilsurkunde zu einer Verständigung auf die Unwirksamkeit des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO beruft, ist er gehalten konkret darzulegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von ihm behauptete Verständigung zustande gekommen ist. Nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen und gegebenenfalls im Freibeweisverfahren durch die Einholung dienstlicher Erklärungen überprüfen, ob eine dem Regelungsgehalt des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unterfallende Verständigung erfolgt war.

7 Allein die pauschale - und entgegen der Ankündigung der Revision auch nicht näher konkretisierte - Behauptung einer Verständigung gibt dem Senat hingegen keine Veranlassung, weitere Aufklärung im Freibeweisverfahren zu betreiben.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Mots-clés

appeal waiverplea agreementtrial recordadmissibilityfreibeweiscriminal procedurecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant’s appeal waiver was ineffective because it followed a plea agreement.

Solution extraite

The waiver remained effective because a prior plea agreement was not proven.

Motifs extraits

The record and judgment did not document either that a plea agreement occurred or that none occurred. This made the record deficient in that respect, but not conclusive proof of an agreement. The defendant did not specify when, how, and with what content the alleged agreement was made, so the court could not investigate further in freibeweis.

Question juridique clé

Whether the revision was admissible despite the recorded appeal waiver.

Solution extraite

The revision was inadmissible.

Motifs extraits

Because the waiver was valid and the asserted invalidity was insufficiently substantiated, the defendant had no admissible revision remedy.

Question juridique clé

Costs of the unsuccessful revision.

Solution extraite

The defendant must bear the costs of the remedy.

Motifs extraits

As the revision failed, costs were imposed on the appellant.

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