No legal complaint against notice or threat of coercive measures

BGH XII ZB 417/11Bgh / Civil Chamber 1223 mai 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The guardian had been requested by the local court to submit a final accounting after the ward's death and was later warned that coercive measures, including a coercive fine, would be used. The participant challenged both letters. The regional court dismissed the complaints as inadmissible, and the Federal Court of Justice held that the admitted legal complaint was itself not statutorily available. A statutory notice under § 35(2) FamFG is not a decision, and the threat of coercive measures is also not separately appealable.

Regeste Omnilex

§§ 35 Abs. 2, 35 Abs. 5, 58, 70 FamFG; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Hinweise und Androhungen von Zwangsmitteln. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht vermag die fehlende Statthaftigkeit nicht zu ersetzen, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung gesetzlich unanfechtbar ist. Der nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Hinweis auf Zwangsmittel ist keine Entscheidung, sondern lediglich eine gesetzliche Warnung; auch die (gesetzlich nicht mehr vorgesehene) Androhung von Zwangsmitteln entfaltet keine selbständig anfechtbare Wirkung. Eine Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur gegen Endentscheidungen gegeben; Neben- und Zwischenentscheidungen bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Anfechtungsanordnung. Eine erweiternde Anfechtbarkeit aus Gründen effektiven Rechtsschutzes besteht nicht.

Texte intégral

BGH — XII ZB 417/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-23

Aktenzeichen: XII ZB 417/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 2 FamFG, § 58 FamFG, § 70 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 13. Juli 2011, Az: 5 T 299/11vorgehend AG Bremen-Blumenthal, 28. März 2011, Az: 60 XVII R 264/04

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Hinweis auf Zwangsmittel

Leitsatz

  1. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar war.

  2. Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - Androhung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beteiligten verworfen.

Wert: 800 €

Gründe

I.

1 Der Beteiligte war als Sohn der inzwischen verstorbenen Betroffenen als deren Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts forderte den Beteiligten nach dem Tod der Betroffenen auf, eine Schlussrechnung vorzulegen. Dieser verzichtete als Erbe wie sein Bruder auf die Schlussrechnung, legte aber keinen entsprechenden Erbschein vor. Der Rechtspfleger teilte dem Beteiligten in einem Schreiben mit, dass der Schlussrechnung oder dem Nachweis der "Erbscheinbeantragung" innerhalb einer bestimmten Frist entgegen gesehen werde und anderenfalls ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse. An die Erledigung des Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit einem weiteren Schreiben und drohte ein Zwangsgeld von 800 € an, falls nicht binnen drei Wochen die Schlussrechnung oder die Entlastungserklärungen der Erben nebst Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegt würden.

2 Der Beteiligte hat gegen die beiden zuletzt genannten Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4 1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 209), eröffnet die Zulassung keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 jeweils mwN).

5 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beteiligten eingelegten Rechtsmittel nicht statthaft sind.

6 Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Demnach sind Neben- und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf vielmehr der besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 58 Rn. 2), an der es im vorliegenden Fall fehlt.

7 a) Der im ersten angefochtenen Schreiben des Rechtspflegers enthaltene Hinweis, dass bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse, stellt bereits keine Entscheidung dar, sondern ist - unabhängig von den inhaltlichen Anforderungen - als Hinweis auf die mit der Nichterfüllung verbundenen Folgen anzusehen, welcher gemäß § 35 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. MünchKommZPO/Ulrici 3. Aufl. § 35 FamFG Rn. 10).

8 b) Auch die im weiteren Schreiben ausgesprochene Androhung kann ungeachtet des Umstands, dass eine solche vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, jedenfalls keine über eine Zwischenentscheidung hinausgehende Wirkung entfalten. Eine Anfechtung durch den Adressaten der gerichtlichen Anordnung eröffnet das Gesetz in § 35 Abs. 5 FamFG nur gegen die Anordnung des Zwangsmittels. Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 2010, 1603) betrifft mit § 71 GBO das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung, welches im Gegensatz zum Beschwerderecht nach §§ 19 ff. FGG (jetzt §§ 58 ff. FamFG) durch das FGG-Reformgesetz nicht geändert worden ist.

9 c) Eine über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinausgehende Anfechtbarkeit zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nicht geboten und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

Dose Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Botur

Mots-clés

family lawguardianshipcoercive measuresappeal admissibilityfinal accountinglegal complaintinterlocutory decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a legal complaint was admissible against the regional court's admission of the complaint in a matter that was not appealable by law.

Solution extraite

Admission by the appellate court cannot create a legal complaint where the underlying first-instance decision was not appealable by law.

Motifs extraits

Under § 70 FamFG, admission binds the legal complaint court only within the scope of appealable decisions; if the first-instance ruling was not open to appeal, no legal complaint lies, even if admitted.

Question juridique clé

Whether the notice under § 35(2) FamFG and the threat of coercive measures were separately appealable.

Solution extraite

Neither the statutory notice of coercive measures nor the later threat of coercive measures is subject to appeal.

Motifs extraits

The first letter was merely a statutory warning and not a decision. The later threat, even if no longer expressly provided for, does not go beyond an interlocutory step; § 35(5) FamFG allows review only of the coercive measure itself, not of the prior notice or threat.

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