Duty to give a hint on incomplete restitution motion

BGH XI ZB 34/09Bgh / Civil Chamber 119 févr. 2010Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiffs missed the appeal deadline and requested restitution, claiming they had posted the appeal on Friday evening in time for ordinary delivery. The OLG Düsseldorf rejected the request for insufficient substantiation and dismissed the appeal as inadmissible. The BGH held that the appellate court should have drawn the plaintiffs’ attention under Art. 139 ZPO to the need for more detailed allegations about the dispatch and the exact time/person of posting. Because the plaintiffs later credibly supplemented these details, restitution was granted, the OLG order was set aside, and the case was remitted for a merits decision on the appeal.

Regeste Omnilex

§§ 233, 234 ZPO in Verbindung mit § 139 ZPO; Wiedereinsetzung und Hinweispflicht bei ergänzungsbedürftigem Vorbringen: Macht die Partei Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend, die aus Sicht des Gerichts unklar oder ergänzungsbedürftig sind, so darf der Antrag nicht ohne vorherigen Hinweis wegen unzureichender Substantiierung zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine geschlossene Darstellung der fristbegründenden Abläufe; erkennbar ergänzungsbedürftige Angaben können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden, wenn das Gericht nach § 139 ZPO hätte aufklären müssen. Der Partei werden Verzögerungen des normalen Postlaufs nicht als Verschulden zugerechnet; sie darf auf die regelmäßige Beförderung vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Fristgefährdung bestehen (consid. 7-12).

Texte intégral

BGH — XI ZB 34/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: XI ZB 34/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Juli 2009, Az: I-16 U 109/09, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 17. April 2009, Az: 13 O 176/08, Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit des Vorbringens

Leitsatz

Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch (hier: genaue Umstände des Posteinwurfs der Berufungsschrift) als ergänzungsbedürftig ansieht .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2009 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Der Gegenstandswert beträgt 47.451,23 €.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. April 2009, zugestellt am 24. April 2009, die Klage der Kläger gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger mit einem erst am 26. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsfrist bereits am Montag, dem 25. Mai 2009 abgelaufen sei, haben sie beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger vorgetragen: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am Freitag, dem 22. Mai 2009 gefertigt. Sodann sei diese zusammen mit anderen Schriftstücken nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr zur … Post gebracht und dort in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten werde an diesem Tag noch um 20.45 Uhr geleert, so dass ihr Prozessbevollmächtigter davon habe ausgehen dürfen, dass die Berufungsschrift beim Berufungsgericht spätestens am darauf folgenden Montag eingehen würde.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Vielmehr erschöpfe sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Schilderung. Insoweit fehlten sowohl nachvollziehbare Angaben zur Postausgangskontrolle ihres Prozessbevollmächtigten als auch die genaue Darlegung, welche Person welche Post ausgefächert, kuvertiert, in den Sammelumschlag gepackt, zum Briefkasten gebracht und wann genau dort eingeworfen habe.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt.

7 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass einer Prozesspartei Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf der Partei im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil sie darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778, Tz. 13 und vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8; BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; 2003, 1516; jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8 m.w.N.).

8 b) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht auf eine Ergänzung des Vorbringens der Kläger zu den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes und deren Glaubhaftmachung hingewirkt hat. Damit hat es seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht genügt und zugleich den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt.

9 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501, Tz. 15 m.w.N.). Zwar müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212, Tz. 8 und vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, Tz. 12, jeweils m.w.N.).

10 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag zu den Umständen des Posteinwurfs der Berufungsschrift geben müssen.

11 Die Kläger hatten mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihre Berufungsschrift sei noch am Freitag, dem 22. Mai 2009 nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr in einen Briefkasten an der … Post eingeworfen worden. Es musste sich dem Berufungsgericht danach aufdrängen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten des Posteinwurfs deshalb unterblieben war, weil die Kläger diesen in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen dem Kanzleischluss und der letzten Leerung des Briefkastens nicht für erforderlich hielten. Da dies nach Auffassung des Berufungsgerichts doch der Fall war, hätte es die Kläger nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhrzeit des Briefeinwurfs hinweisen müssen und ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben müssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt eine Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs verletzt.

12 Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger. In ihrer Gegenvorstellung haben sie glaubhaft vorgebracht, dass eine bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte und namentlich benannte Auszubildende die Berufungsschrift um 18.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat. Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen, sondern nur um eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilderung, so dass es vom Berufungsgericht noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil die Kläger dann mit einem rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht rechnen durften und ihnen der verzögerte Postlauf nicht zuzurechnen ist.

13 c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Kläger zu entscheiden haben.

Wiechers Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Mots-clés

restitutionappeal deadlineprocedural hintsubstantiationpostal dispatchright to be heardeffective legal protectionsurprise decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the plaintiffs were entitled to restitution after missing the appeal deadline by postal filing.

Solution extraite

Yes. The restitution request was timely and substantiated enough once the omitted details were supplemented; the postal delay was not attributable to the plaintiffs.

Motifs extraits

A party may rely on ordinary postal delivery times. If the court considers the account of the dispatch circumstances incomplete, it must point this out under Art. 139 ZPO and allow supplementation. The appellate court failed to do so and rendered an unfair surprise decision.

Question juridique clé

Whether the appellate court violated its duty to give procedural hints by rejecting the restitution motion as insufficiently substantiated.

Solution extraite

Yes. The court should have asked for clarification on the exact circumstances of the mailbox deposit and the person who posted the appeal.

Motifs extraits

Erkennbar ergänzungsbedürftiges Vorbringen may be completed after the expiry of the two-week restitution period if a hint under Art. 139 ZPO was required.

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