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BGH 3 StR 301/13 ΓÇó Concurrent dangerous and grievous bodily harm in joint commission
BGH 3 StR 301/13Bgh / IIIe chambre pénale26 nov. 2013Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's criminal appeal against the Rostock Regional Court judgment. It upheld the conviction for attempted homicide in concurrence with grievous and dangerous bodily harm, the ten years and six months' imprisonment, and the order placing the defendant in a treatment institution with a minimum period of three years and three months before execution of the measure. The court also clarified that the co-defendant's kick to the victim's head was covered by the common plan and that qualified dangerous bodily harm under § 224(1)(4) StGB concurs with grievous bodily harm under § 226 StGB.
§ 25 Abs. 2 StGB; co-perpetration and attribution of a co-perpetrator's act. A co-perpetrator need not foresee the precise manner of execution in every detail; it is sufficient that the act falls within the common plan and, according to the circumstances, was foreseeable as one of the acts to be expected from the joint undertaking (consid. 2). § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB and § 226 StGB; concurrence. Dangerous bodily harm in the qualified form of joint commission is not absorbed by grievous bodily harm caused by the same act, but stands in ideal concurrence, because the special wrong of section 224(1)(4) lies in the particularly reprehensible mode of commission and the victim's reduced defensive possibilities beyond the result elements of section 226 (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2013-11-26
Aktenzeichen: 3 StR 301/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 226 Abs 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 13. Mai 2013, Az: 13 Ks 4/13 (1)
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Konkurrenzen: Gefährliche Körperverletzung in gemeinschaftlicher Begehung und schwere Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Mai 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der Maßregel drei Jahre und drei Monate Strafvollzug zu verbüßen hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erweist sich als rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Mitangeklagte H. dem Opfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, aufgrund dessen dieser gegen den Türpfosten schlug. Dieser Tritt stellt jedoch keinen Exzess des Mitangeklagten dar, für den nur dieser einzustehen hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es allerdings für die Annahme der Mittäterschaft bezüglich des durch diese Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikts nicht aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgseintritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass der Tritt des Mittäters gegen den Kopf des Opfers noch vom gemeinsamen ursprünglichen Tatplan der Angeklagten umfasst war. Danach sollte das Opfer durch die Ausübung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten misshandelt werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die Persönlichkeitsstrukturen von Tätern und Opfer, war zu erwarten, dass es im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom gemeinsamen Tatplan umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste (BGH, Urteile vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, juris Rn. 101).
3 Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23).
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol