Requirements for stating grounds for leave to appeal in notary matters

BGH NotZ (Brfg) 6/11Bgh / Senat FüR Notarsachen21 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected a notary-matter applicant’s request to stay the proceedings and denied leave to appeal against the Cologne Higher Regional Court judgment. It held that a stay pending an expected ECtHR judgment was unnecessary because the leave request was itself inadmissible and independent of that future decision. Leave to appeal failed because no ground was sufficiently substantiated: the applicant merely referred to prior submissions instead of engaging with the challenged judgment. A further complaint that a brief had been overlooked was also insufficient because the applicant did not explain causation for an Art. 103(1) GG violation.

Regeste Omnilex

§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes: Ein Zulassungsgrund ist nur hinreichend dargelegt, wenn er vom Beschwerdeführer konkret bezeichnet und unter Bezug auf die angefochtene Entscheidung substantiiert erläutert wird. Bloße Benennung des Zulassungsgrundes, pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder Wiederholung früheren Vortrags genügen nicht. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ist zusätzlich darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhen kann (vgl. consid. 5 ff.). Ein Aussetzungsantrag ist unbegründet, wenn die begehrte Entscheidung nicht von dem abgewarteten Verfahren abhängt.

Texte intégral

BGH — NotZ (Brfg) 6/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-21

Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 6/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111d S 2 BNotO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 10. Mai 2011, Az: 2 VA (Not) 11/10, Urteil

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Zulassung der Berufung in Notarsachen: Anforderung an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes

Leitsatz

Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung .

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet.

2 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem erkennenden Senat gemäß § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 94 VwGO ist bereits deshalb unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig ist (s.u.) und die Entscheidung hierüber nicht von derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abhängt, die der Kläger als für seine Rechtsauffassung günstig erwartet.

3 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4 Ein Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5 a) Nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99/05, juris Rn. 3). Dem Darlegungserfordernis des § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Das bloße Benennen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (VGH München, Beschluss vom 19. April 2011 - 8 ZB 10.129, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - OVG 3 N 107.08, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 472; VGH München, Beschluss vom 28. September 2009 - 7 B 09.1468, juris Rn. 5).

6 b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger in nicht ausreichender Weise die nach seiner Ansicht vorliegenden Gründe für die Zulassung der Berufung dargelegt. Er hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Benennung von Schriftsätzen Bezug genommen.

7 Auch die weitere Rüge des Klägers, sein Schriftsatz vom 12. April 2011 sei übergangen worden, stellt keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Sache nach rügt der Kläger damit die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Aber auch insoweit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die angefochtene Entscheidung auf der von ihm gerügten Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Dies gehört jedoch für die Darlegung eines solchen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinzu (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 3). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil diese auf die Senatsentscheidung vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 10) Bezug genommen und diese sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Altersbegrenzung auch für bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung amtierende Notare auseinandergesetzt hat. Hinzu tritt, dass das Bundesverfassungsgericht diese Senatsentscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (BVerfG NJW 2011, 1131).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.

Galke Wöstmann v. Pentz

Müller-Eising Frank

Mots-clés

leave to appealsubstantiationhearing violationstay of proceedingsnotary lawcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the proceedings should be stayed pending a pending ECtHR decision

Solution extraite

A stay was unwarranted because the leave-to-appeal request was inadmissible and the case did not depend on the expected ECtHR ruling.

Motifs extraits

The outcome of the present request did not depend on the Strasbourg proceedings.

Question juridique clé

Whether leave to appeal was sufficiently substantiated under the statutory requirements

Solution extraite

No sufficient substantiation was made because the applicant only referred generally to first-instance submissions and did not engage with the challenged judgment.

Motifs extraits

A Zulassungsgrund must be specifically identified and explained with a substantive, issue-related critique of the judgment; mere naming of a ground or repetition/reference to prior submissions is insufficient.

Question juridique clé

Whether the applicant adequately raised a denial-of-hearing complaint as a ground for leave to appeal

Solution extraite

No, because the applicant did not explain how the alleged omission of his April 12, 2011 submission affected the judgment.

Motifs extraits

For an Art. 103(1) GG complaint, it must also be shown that the decision was based on the alleged hearing violation.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.