Guardian may be appointed despite refusal of treatment

BGH XII ZB 305/14Bgh / Civil Chamber 1210 sept. 2014Remanded

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Résumé Omnilex

The Federal Court set aside the Landgericht’s refusal to appoint a guardian for a woman suffering from schizophrenia and remanded the case. It held that inability to manage health-care matters due to mental illness creates a need for guardianship under § 1896 BGB even when the person refuses treatment. The possibility that a guardian may still persuade the person to accept necessary medical care is sufficient; refusal alone does not remove the need for a guardian. The lower court must reconsider the appointment, including the costs of the Rechtsbeschwerde.

Regeste Omnilex

§ 1896 Abs. 1, 2 BGB; Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge trotz Ablehnung der erforderlichen Behandlung: Kann der Betroffene infolge psychischer Krankheit seine Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge nicht besorgen, so ist die Betreuung grundsätzlich einzurichten, auch wenn er die notwendige Behandlung verweigert. Die Erforderlichkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Betroffene sich einer psychiatrischen Heilbehandlung widersetzen wird; denn zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört auch der Versuch, auf den Betroffenen einzuwirken und ihn von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen (vgl. consid. 8 f.). Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen und die Betreuung im konkreten Aufgabenkreis erforderlich ist; eine erfolgreiche tatsächliche Mitwirkung des Betroffenen ist keine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung.

Texte intégral

BGH — XII ZB 305/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-10

Aktenzeichen: XII ZB 305/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Zwickau, 7. Mai 2014, Az: 9 T 124/14vorgehend AG Zwickau, 17. März 2014, Az: 12 XVII 0790/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungssache: Betreuerbestellung zur Gesundheitssorge entgegen den Willen des psychisch kranken Betroffenen

Leitsatz

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013, XII ZB 395/12, FamRZ 2013, 618).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Die 64jährige Betroffene leidet an einer schizophrenen Grunderkrankung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der Beteiligte zu 1 (Ehemann der Betroffenen) hat deshalb angeregt, einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vermögenssorge zu bestellen.

2 Das Amtsgericht hat von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen und das Verfahren eingestellt. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge weiter verfolgt hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zulassungsfrei auch gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Entscheidung statthaft (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8). Der im ersten Rechtszug beteiligte Ehemann ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

5 a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Betreuerbestellung komme nur in Betracht, soweit davon auszugehen sei, dass der Betreuer in seinen Aufgabenkreisen tatsächlich tätig werden und dem Betroffenen Hilfe zukommen lassen könne. Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könne nur eingerichtet werden, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei vollständig fehlender Bereitschaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 BGB in Betracht komme. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Betroffene sich - bei vorhandenem natürlichen Willen und eigener Einwilligungsfähigkeit in Heilbehandlungen - jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetze. Auch die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung mit Zwangsbehandlung seien nicht gegeben.

6 b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7 Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

8 Nach den getroffenen Feststellungen bedarf die Betroffene einer medizinischen Behandlung ihrer psychischen Grunderkrankung, für die sie wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann. Daraus folgt ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge.

9 Die vom Landgericht weiter zugrunde gelegte Annahme, wonach sich die Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde, lässt den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entfallen. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Betreuer die Betroffene noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Auch dies zählt zu seinem Aufgabenbereich (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 13; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 17 ff.). Es ist daher zumindest der Versuch zu unternehmen, der Betroffenen im Wege der Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.

10 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

11 3. Da der Senat über die Betreuerbestellung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Mots-clés

guardianshiphealth caremental illnessrefusal of treatmentneed for assistanceremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a guardian may be appointed for health care when the affected person refuses treatment.

Solution extraite

Yes. If a person cannot manage health-care matters because of mental illness, a guardian must generally be appointed even if the person rejects the necessary treatment.

Motifs extraits

The need for guardianship under § 1896(1) BGB depends on inability to manage affairs due to mental illness and necessity under § 1896(2) BGB. Refusal of treatment does not eliminate the need, because a guardian may still attempt to persuade the person to accept treatment as part of the task of health care.

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