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BGH IX ZR 200/12 ΓÇó Tax authority knowledge imputed in insolvency avoidance
BGH IX ZR 200/12Bgh / Civil Chamber 926 juin 2014Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed a non-admission complaint in an insolvency-avoidance case involving a tax authority. It held that the appellate court had not deviated from earlier case law on imputing knowledge within a public-law entity. Where one authority uses the possibility of obtaining information from another authority of the same legal entity, the authorities form a task-related unit of action and information, and the combined knowledge is relevant for determining the debtor’s intent to prejudice creditors under Section 140 InsO. The complaint failed to show any admissible ground for review.
§ 543 ZPO; § 140 InsO; attribution of knowledge within a public-law entity in insolvency avoidance proceedings; a non-admission complaint is unsuccessful if the appellate judgment does not depart from established case law and no reason for admission exists. If an authority makes use of the possibility of obtaining information from other authorities of the same legal entity, a task-related unit of action and information arises from that point onward. From then on, the entire relevant knowledge of the involved authorities is imputable for the legal assessment, including knowledge of the debtor’s intent to disadvantage creditors under § 140 InsO. It is sufficient that the information could have been assembled within the organization at the relevant time; subsequent internal retrieval for purposes of set-off does not preclude imputation (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2014-06-26
Aktenzeichen: IX ZR 200/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 140 InsO
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 17. Juli 2012, Az: 3 U 121/10vorgehend LG Wiesbaden, 19. Februar 2010, Az: 8 O 37/07
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzanfechtung gegenüber der Finanzbehörde: Zurechenbarkeit eines Gesamtwissens beteiligter Behörden hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.551,73 € festgesetzt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2 Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2011 (IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201) ab. Die dort angenommene aufgabenbezogene Handlungs- und Informationseinheit entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht. In diesem Fall hat sie sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der einbezogenen Behörden hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen, mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt des § 140 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen (BGH, aaO Rn. 22 f). Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die Möglichkeit bestand, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation zusammenzuführen. Die Wissenszurechnung findet deshalb auch statt, wenn die zuständige Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt - vorliegend erst im Prozess über die eingeklagte Bauforderung - prüft, ob sie mit rückständigen Steuerforderungen aufrechnen kann.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Gehrlein Lohmann
Pape Möhring