Detention ground under § 62(3) no. 4 requires thwarting a concrete removal measure

BGH V ZB 21/17Bgh / Ve chambre civile22 juin 2017Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Georgian national was placed in removal detention after being returned from the Netherlands. The Federal Court held that § 62(3) sentence 1 no. 4 AufenthG requires conduct frustrating a concrete German removal measure, so alleged conduct in the Netherlands was insufficient. It also held that the appellate court could not rely on a new detention ground, namely flight risk, without personally hearing the detainee again. The appeal on points of law succeeded; the appellate decision was quashed, the detention order was declared rights-violating, and costs were imposed on Kreis Höxter.

Regeste Omnilex

§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG; Haftgrund der Vereitelung der Abschiebung: Erforderlich ist ein Verhalten, mit dem der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat. Bloßes Verhalten im Ausland gegenüber einem Rücküberstellungsversuch genügt nicht. Ein anderer Haftgrund darf im Rechtsmittelverfahren nicht erstmals an die Stelle des vom Ausgangsgericht angenommenen Haftgrundes treten, ohne dass der Betroffene hierzu persönlich angehört wird (vgl. consid. 8 f.). Die Anhörung ist entbehrlich nur, wenn keine tragfähige Abweichung der tatsächlichen Würdigung vorliegt.

Texte intégral

BGH — V ZB 21/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-22

Aktenzeichen: V ZB 21/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB21.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 3 S 1 Nr 4 AufenthG

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 20. Dezember 2016, Az: 11 T 576/16vorgehend AG Nordhorn, 11. August 2016, Az: 11 XIV 5041 B

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

Leitsatz

Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 11. August 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Höxter auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist georgischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 5. Mai 2015 als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. In der Folgezeit begab sich der Betroffene in die Niederlande und stellte dort einen Asylantrag. Am 11. August 2016 wurde er nach Deutschland rücküberstellt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 21. September 2016 angeordnet. Am 16. September 2016 ist der Betroffene nach Georgien abgeschoben worden. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts dürften zwar die von dem Amtsgericht angenommenen Haftgründe nicht vorliegen. Die Haft könne aber auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Der Betroffene habe bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, er habe seinen Nachnamen bei Stellung seines Asylantrages bewusst falsch angegeben.

III.

3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4 1. Die von dem Amtsgericht angenommenen Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG liegen - wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt - nicht vor.

5 a) Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dies hier nicht geschehen.

6 b) Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, dass sich der Ausländer in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat, liegen nicht vor. Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11). Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm, die - anders als bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, der die Formulierung „entziehen will“ verwendet - darauf abstellt, dass sich der Ausländer der Abschiebung „entzogen hat“. Die Verwendung der Vergangenheitsform macht deutlich, dass das Verhalten des Betroffenen einen Bezug zu einer konkreten Abschiebungsmaßnahme aufweisen muss.

7 Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es keine Abschiebungsmaßnahmen der beteiligten Behörde, denen sich der Betroffene in der Vergangenheit entzogen hat. Unerheblich ist, ob er sich in den Niederlanden einem Rücküberstellungsversuch nach Deutschland entzogen hat; denn dies erfüllt nicht den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da die Vorschrift nur Abschiebungsversuche deutscher Behörden aus dem Bundesgebiet erfasst.

8 2. Ob das Verhalten des Betroffenen - wie das Beschwerdegericht annimmt - den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG erfüllt, kann dahinstehen. Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).

9 Eine Anhörung durch das Beschwerdegericht war nicht deshalb entbehrlich, weil das Amtsgericht zur Begründung der Haftanordnung unter anderem ausgeführt hat, dass der Betroffene eingeräumt habe, gegenüber den Ausländerbehörden falsche Personalien angegeben zu haben, um einer Abschiebung zu entgehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht dies für sich genommen nicht als ausreichende Grundlage für die Haftanordnung angesehen. Vielmehr handelte es sich lediglich um ein seine Argumentation, dass das Verhalten des Betroffenen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfülle, verstärkendes Argument. Dass es darin zugleich ein die Fluchtgefahr begründendes Verhalten des Betroffenen sah, lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts nicht entnehmen. Indem das Beschwerdegericht allein auf die Äußerung des Betroffenen zu den falschen Personalien abstellt und darin - abweichend von dem Amtsgericht - den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG sieht, misst es den Angaben des Betroffenen ein völlig anderes Gewicht als das Amtsgericht bei; deshalb hätte es den Betroffenen vor der beabsichtigten Auswechselung des Haftgrundes erneut anhören müssen.

10 3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, da die Anhörung des Betroffenen angesichts der erfolgten Abschiebung nicht mehr möglich ist.

IV.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

StresemannWeinlandKazele
GöbelHamdorf

Mots-clés

removal detentiondetention groundsflight riskpersonal hearingasylumidentity detailscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether detention could be based on § 62(3) sentence 1 no. 4 AufenthG for evading removal.

Solution extraite

No. That ground requires conduct frustrating a concrete German removal measure directed at removal from the federal territory.

Motifs extraits

The wording and structure of the provision, unlike the flight-risk ground, refer to conduct that has already evaded a concrete removal action. Previous conduct in the Netherlands against a return transfer to Germany does not satisfy the German-removal requirement.

Question juridique clé

Whether the appellate court could uphold detention on a new ground of flight risk without personally hearing the detainee.

Solution extraite

No. A new detention ground may not be substituted without a fresh personal hearing of the detainee.

Motifs extraits

Because the appellate court attributed different significance to the detainee's false identity details than the first instance court had, it could not replace the original basis with flight risk without hearing him again. A remittal was impossible after deportation.

Question juridique clé

Costs of the proceedings and compensation for necessary expenses.

Solution extraite

Court costs were not levied and the detainee's necessary out-of-pocket expenses were imposed on Kreis Höxter in all instances.

Motifs extraits

The costs follow from the outcome and the cited provisions of the FamFG and EMRK.

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