Removal after final criminal conviction without prosecutor consent

BGH V ZB 197/14Bgh / Ve chambre civile12 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected an appeal against the Stuttgart Regional Court's refusal to declare immigration detention unlawful. The court held that after a criminal case has ended with a final conviction, the prosecutor's consent under Section 72(4) AufenthG is no longer needed for removal. Section 456a StPO does not impose a different rule. Because the prison term was no longer being served, the prosecuting authority also did not need to be involved. Costs of the appeal were imposed on the appellant, and the value of the matter was set at EUR 5,000.

Regeste Omnilex

§ 72 Abs. 4 AufenthG; nach rechtskräftigem Abschluss des gegen den Ausländer geführten Strafverfahrens entfällt das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft für die Abschiebung. Die Norm dient allein dem Schutz noch anhängiger Strafverfahren und ist ihrem Zweck nach auf die Phase bis zum rechtskräftigen Abschluss beschränkt. § 456a StPO regelt demgegenüber lediglich das Absehen von der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde und ist vom ausländerrechtlichen Einvernehmenserfordernis zu unterscheiden. Ist die Freiheitsstrafe nicht mehr in Vollzug, sondern der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, ist eine Beteiligung der Vollstreckungsbehörde nicht veranlasst; die Möglichkeit eines späteren Bewährungswiderrufs ändert daran nichts (consid. 5-7).

Texte intégral

BGH — V ZB 197/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-12

Aktenzeichen: V ZB 197/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 4 AufenthG, § 456a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 20. Oktober 2014, Az: 19 T 114/14vorgehend AG Nürtingen, 6. März 2014, Az: 511 XIV 229/14

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebung eines Ausländers nach rechtskräftiger Strafverurteilung

Leitsatz

Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Abschiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 72 Abs. 4 AufenthG; aus § 456a StPO ergibt sich nichts anderes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2010 unter Androhung der Abschiebung abgelehnt. Ab dem 31. Oktober 2012 befand er sich in Untersuchungshaft und wurde am 9. Januar 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde bis zum 7. Mai 2013 vollstreckt und der Strafrest sodann zur Bewährung ausgesetzt. Der für den 23. August 2013 geplanten Abschiebung entzog sich der Betroffene durch Flucht. Am 6. März 2014 wurde er aus Schweden an die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt.

2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 6. März 2014 Sicherungshaft bis zum 15. April 2014 angeordnet. Die Beschwerde, die nach der am 9. April 2014 erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Haftantrag zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 AufenthG).

5 a) Das gegen den Betroffenen gerichtete Strafverfahren war bereits vor der Anordnung der Abschiebungshaft mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beendet worden. Da § 72 Abs. 4 AufenthG auf die Erhebung der öffentlichen Klage und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Bezug nimmt, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich. Dies soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011- V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22).

6 b) Nach diesem Zeitpunkt bedarf es des Einvernehmens nicht mehr. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO - nunmehr allerdings als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) - von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Dies ist jedoch von dem in § 72 Abs. 4 AufenthG geregelten Einvernehmen zu unterscheiden. Während einer laufenden Vollstreckung setzt die Abschiebung notwendigerweise voraus, dass die Vollstreckungsbehörde beteiligt wird und von der weiteren Vollstreckung absieht. Ungeachtet dessen kann Abschiebungshaft parallel zu der Strafhaft angeordnet werden, wenn deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14 Rn. 7 f., juris, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ). Dass die Vollstreckungsbehörde erklärt, von der weiteren Vollstreckung nicht abzusehen, kann der Anordnung von Abschiebungshaft nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstehen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG).

7 c) Wird - wie hier - die Strafhaft im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft nicht (mehr) vollstreckt, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder wird von vornherein eine Bewährungsstrafe verhängt, muss die Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht beteiligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde findet keine Grundlage im Gesetz.

8 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Roth Brückner

Weinland Kazele

Mots-clés

removalimmigration detentionprosecutor consentfinal criminal convictionprobationexecution authorityappeal costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the detention application required the prosecutor's consent under Section 72(4) AufenthG after the criminal case had become final.

Solution extraite

No. Once the criminal proceedings have been finally concluded by a final conviction, the prosecutor's consent is no longer required for removal.

Motifs extraits

Section 72(4) AufenthG applies only until the public charge is brought and the criminal proceedings are finally concluded. Its purpose is to protect ongoing criminal proceedings; after final conclusion, that interest no longer justifies a consent requirement.

Question juridique clé

Whether Section 456a StPO required involvement of the prosecuting authority and prevented the detention order.

Solution extraite

No. Section 456a StPO concerns the execution authority's decision to forgo execution and is distinct from the consent requirement under immigration law; it did not bar detention here.

Motifs extraits

The execution authority need only be involved while a prison sentence is still being executed. Here the sentence was no longer being served because the remainder had been suspended on probation, so no involvement was necessary.

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