Security for enforcement of foreign arbitral award remains after remittal

BGH III ZB 40/12Bgh / IIIe chambre civile14 mai 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the respondent’s reminder against the legal clerk’s order refusing release of the security bonds. In proceedings for declaration of enforceability of a foreign arbitral award, the security ordered by the appellate court does not lose its basis merely because the challenged exequatur decision is set aside and the matter is remitted to the lower court. The award creditor’s protective interest persists so long as enforceability has not been definitively excluded. The respondent therefore had to bear the costs of the reminder.

Regeste Omnilex

§ 1063 Abs. 3 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO; Sicherungsleistung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines ausländischen Schiedsspruchs: Die vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheit entfällt nicht schon deshalb, weil der angefochtene Vollstreckbarerklärungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wird. Das Sicherungsinteresse des obsiegenden Schiedsgläubigers besteht bereits vor der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und bleibt bis zur endgültigen Klärung der Vollstreckbarkeit unberührt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beseitigt den Zweck der Sicherheit nicht; anders nur, wenn die Vollstreckung endgültig ausscheidet (vgl. consid. 3).

Texte intégral

BGH — III ZB 40/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: III ZB 40/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 109 Abs 1 ZPO, § 707 Abs 1 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 4. Juni 2012, Az: 20 Sch 10/11, Beschlussnachgehend BGH, 6. Oktober 2016, Az: I ZB 13/15, Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch: Wegfall der Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung

Leitsatz

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist.

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 30 Mio. €

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wurde durch einen in G. am 1. Juli 2009 erlassenen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S. Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t. Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M. auf. Der Antragsteller stellte beim Kammergericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ordnete das Kammergericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. € abwenden könne. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Flugzeug in M. gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der Antragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. €.

2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Beschlusses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19. Juli 2012 gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. € leistet, wobei diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. € gestellten Bürgschaft oder in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. € gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.

3 Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.

Schlick Wöstmann Seiters

Tombrink Remmert

Mots-clés

arbitrationenforcementsecurityremittalstay of enforcementremindercosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the security ordered by the Federal Court of Justice for suspension of enforcement had to be released after the challenged order was set aside and remitted.

Solution extraite

No. The security requirement remained justified because the enforcement applicant retained a legitimate protective interest under the arbitration-enforcement framework, and mere remittal did not eliminate that interest.

Motifs extraits

Under the enforcement regime for arbitral awards, the successful award creditor may already have a legitimate need for security before the exequatur decision. That interest is not removed by setting aside the challenged decision; it would end only if enforcement were definitively ruled out, which was not yet the case.

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