PKH denial for false statements about bank accounts

BGH VI ZA 15/14Bgh / Civil Chamber 616 déc. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s challenge to an earlier order refusing legal aid for a planned non-admission appeal. The court held that reinstatement of the appeal period because of lack of funds is only available if the party has filed a proper legal-aid application and has done everything necessary for a prompt decision. That condition was not met because the plaintiff had falsely stated in the application that she had no bank accounts, although she in fact had several giro accounts. As a result, the intended appeal had no sufficient prospects of success.

Regeste Omnilex

§ 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO; Wiedereinsetzung wegen wirtschaftlicher Unfähigkeit setzt voraus, dass die Partei vor Ablauf der Notfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag stellt und alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Sachentscheidung veranlasst. Darauf darf nur vertrauen, wer vernünftigerweise nicht mit einer Versagung mangels Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., consid. 2). Fehlt es daran, weil im PKH-Gesuch für die Partei offensichtlich wahrheitswidrig erklärt wird, es bestünden keine Bank-, Giro- oder Sparkonten, ist die Fristversäumung verschuldet; eine Wiedereinsetzung scheidet aus. Die daraus folgende beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet dann keine hinreichende Erfolgsaussicht für PKH.

Texte intégral

BGH — VI ZA 15/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-16

Aktenzeichen: VI ZA 15/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 9. April 2014, Az: 2 U 40/13vorgehend LG Saarbrücken, 22. Dezember 2011, Az: 2 O 33/06

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich mittellosen Partei bei Falschangaben im Prozesskostenhilfeantrag

Leitsatz

  1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.

  2. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

  3. Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag - für sie selbst offensichtlich - wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfügen.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt wird.

Gründe

1 Die als Gegenvorstellung zu dem die Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Senatsbeschluss vom 6. August 2014 zu wertende "Beschwerde" der Klägerin ist unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob es der Klägerin nunmehr gelungen ist, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Diese Frist ist im Streitfall am 30. Mai 2014, 24.00 Uhr, abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte der Klägerin hinsichtlich der Beschwerdefrist auch im Falle, ihr würde Prozesskostenhilfe bewilligt, nicht gewährt werden. Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3 mwN).

3 Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ nebst einer Reihe von Belegen vorgelegt. Sie durfte aber dennoch nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil sie in ihrem Antrag - auch für sie selbst offensichtlich - objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank-, Giro- oder Sparkonten zu verfügen. Tatsächlich verfügte sie über jedenfalls drei Girokonten, über die ihr Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Ob der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern, insbesondere die als Darlehensraten bezeichneten Überweisungen ihres Prozessbevollmächtigten auf eines ihrer Girokonten zu verschweigen, oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70 ff.) beruhte, ist unerheblich.

Galke Diederichsen Stöhr

Offenloch Oehler

Mots-clés

legal aidreinstatement of time limitnon-admission appealburden of candorfalse statementfinancial eligibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the planned non-admission appeal had sufficient prospects of success for legal aid.

Solution extraite

No. The planned non-admission appeal lacked sufficient prospects of success.

Motifs extraits

Even if financial eligibility were assumed, restoration of the appeal period would not be available because the applicant could not rely on an unexcused lack of means after falsely stating that she had no bank, giro, or savings accounts.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to reinstatement of the time limit for filing the non-admission appeal due to lack of means.

Solution extraite

No. Reinstatement is only available if the party timely files a proper legal-aid application and does everything necessary for a prompt decision without needing to expect refusal for lack of indigence; that was not met here.

Motifs extraits

The applicant had made an objectively false statement about her bank accounts, which meant she could not reasonably expect legal aid to be granted.

Question juridique clé

Whether the legal-aid application should be granted for the intended non-admission appeal.

Solution extraite

No. The application was rejected for lack of sufficient prospects of success.

Motifs extraits

Because reinstatement would not be possible and the intended appeal was therefore not viable, legal aid failed on the merits requirement.

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