Insurer may assert manipulation defense as co-defendant or intervenor

BGH VI ZR 201/10Bgh / Civil Chamber 629 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the claimant's complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that, in a direct-action motor liability case involving suspected accident manipulation, the insurer sued together with its insured may both present an independent defense and, as intervenor, request dismissal of the action against the insured. The court found no grounds for admitting revision under § 543 Abs. 2 ZPO and ordered the claimant to bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§§ 61, 69 ZPO; § 115 Abs. 1 VVG (formerly § 3 Nr. 8 PflVG a.F.); direct action against liability insurer and insured; scope of the insurer's procedural autonomy in cases of suspected staged accidents. A liability insurer sued together with its insured may, notwithstanding divergent interests, rely on a defense based on alleged accident manipulation and, as simple co-defendant or streitgenössischer Nebenintervenient, seek dismissal of the claim against the insured. The decisive point is that the legal effects of the judgment may extend to the insurer's legal position, so that an independent right to conduct the process exists notwithstanding the main party's contrary view (consid. 2-6).

Texte intégral

BGH — VI ZR 201/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-29

Aktenzeichen: VI ZR 201/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 115 Abs 1 VVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 6. Juli 2010, Az: I-9 U 34/10, Urteilvorgehend LG Essen, 19. November 2009, Az: 4 O 163/08

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

Leitsatz

Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.920,28 €

Gründe

1 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen.

3 Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).

4 Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Halbsatz 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 mwN).

5 Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach § 3 Nr. 8 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN). Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F. darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen.

6 Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu 2 nicht nur abweichend vom Beklagten zu 1 argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Beklagten zu 1 ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu 2 mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu 1 gesetzt, weil dieser im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Mots-clés

liability insurancedirect actionstaged accidentinterventionjoinderleave to appealcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the directly sued liability insurer may assert accident manipulation and seek dismissal both as co-defendant and as intervenor.

Solution extraite

Yes. In a direct action, the insurer may defend itself with a different factual narrative and may also, as the insured's intervenor, request dismissal of the claim against the insured.

Motifs extraits

Because co-defendants are simple joinder parties under § 61 ZPO, one party's acts neither benefit nor harm the other; and a statutory intervenor with a legally protected interest under § 69 ZPO has an independent right to conduct the case, including against the principal party's wishes. The same applies here because a final dismissal against the insurer also operates in favor of the insured under § 115 Abs. 1 VVG and the former § 3 Nr. 8 PflVG, so the insurer must be able to protect its own interests in the ongoing process.

Question juridique clé

Whether the complaint against denial of leave to appeal had sufficient grounds under § 543 Abs. 2 ZPO.

Solution extraite

No. The complaint did not demonstrate a question of fundamental significance or a need for development of the law or uniformity of case law.

Motifs extraits

The Federal Court of Justice saw no reason to admit revision and therefore gave no further substantive reasons.

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