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BGH I ZB 56/11 ΓÇó IFG in trademark file access excluded; no need to show interest
BGH I ZB 56/11Bgh / Ire chambre civile30 nov. 2011Granted
The Federal Court of Justice granted a third-party law partnership access to the files of an IR trademark protection-removal case. It held that the Freedom of Information Act does not apply to file access in trademark matters because the Trademark Act contains a special access regime. In such proceedings, a legitimate interest does not have to be made credible. The requested inspection was therefore allowed for the files of the Federal Court of Justice, the Federal Patent Court, and the German Patent and Trade Mark Office, including the underlying deletion/removal proceedings.
§ 1 Abs. 3 IFG; Akteneinsicht Dritter in markenrechtlichen Verfahren; Schutzentziehung einer IR-Marke; kein Glaubhaftmachen eines berechtigten Interesses erforderlich. Das IFG tritt hinter die spezialgesetzlichen Einsichtsregelungen des Markengesetzes zurück. Für die Einsicht in Gerichts- und Verfahrensakten über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke gilt § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG; der Antrag auf Schutzentziehung tritt an die Stelle des Löschungsantrags nach §§ 115 Abs. 1, 124 MarkenG. Anders als bei Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG ist ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft zu machen. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Beteiligten kann allenfalls ausnahmsweise relevant sein; fehlt es an substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung, ist Akteneinsicht zu gewähren.
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: I ZB 56/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 3 IFG, § 62 Abs 1 MarkenG, § 62 Abs 2 MarkenG, § 82 Abs 3 MarkenG, § 107 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 21. Juli 2011, Az: 25 W (pat) 8/09nachgehend BGH, 6. April 2017, Az: I ZB 39/16, Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Verfahren in Markenangelegenheiten: Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses - Schokoladenstäbchen
Schokoladenstäbchen
Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 56/11 -, des Bundespatentgerichts - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. Die Akteneinsicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erfolgen.
1 I. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.
2 II. Dem Antrag ist stattzugeben.
3 1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach seinem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Markengesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1). Die Akten- und Registereinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN).
4 2. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke, das nach § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt.
5 Für die Akteneinsicht braucht - anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 13 f. = WRP 2007, 788 - MOON) - ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 62 MarkenG Rn. 15; Fezer aaO § 62 Rn. 5; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 62 Rn. 20; verneinend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rn. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, Seite 233 f. Rn. 56) braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler