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BGH XII ZB 51/16 ΓÇó Service of appealable order to all appeal-entitled participants
BGH XII ZB 51/16Bgh / Civil Chamber 1229 mars 2017Annulled
The BGH held that in guardianship proceedings an appealable order contrary to a participant's declared will must be served on that participant as well, not only on the person concerned. Because the son had opposed the establishment of a supervision arrangement and had an independent right of appeal, the missing service meant the appeal period never started. The Landgericht therefore erred in dismissing the appeal as late. The BGH set aside the appellate decision and remitted the case for a new ruling, including costs of the Rechtsbeschwerde.
§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG; Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an beschwerdeberechtigte Beteiligte im Betreuungsverfahren. Ein anfechtbarer Beschluss ist nicht nur dem Betroffenen, sondern auch jedem sonstigen Beteiligten mit eigenem Beschwerderecht zuzustellen, sofern die Entscheidung seinem erklärten Willen widerspricht. Unterbleibt die erforderliche Zustellung, ist die Bekanntgabe unwirksam; die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen. Maßgeblich ist nicht die Stellung als unmittelbarer Adressat der Maßnahme, sondern die Beteiligung am Verfahren, der Widerspruch zum erklärten Willen und das eigene Beschwerderecht nach § 303 FamFG (vgl. consid. 8 ff.).
Entscheidungsdatum: 2017-03-29
Aktenzeichen: XII ZB 51/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB51.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 Abs 1 S 2 FamFG, § 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 303 FamFG
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt (Oder), 2. Dezember 2015, Az: 19 T 337/15vorgehend AG Fürstenwalde, 27. August 2015, Az: 23 XVII 199/15
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle beschwerdeberechtigten Beteiligten
§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015, XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374).
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
I.
1 Der Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.
2 Er ist der Sohn der Betroffenen. Das Amtsgericht hat für diese im Hinblick auf eine zugunsten der Beteiligten zu 2 bestehende Vollmacht eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Beteiligten zu 3 ist durch am 2. September 2015 vorgenommene Aufgabe zur Post erfolgt. Er hat am 21. Oktober 2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, die das Landgericht verworfen hat. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass dessen (Erst-)Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
6 a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 3 verspätet beim Amtsgericht eingegangen sei, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerde sei binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen gewesen. Die Bekanntgabe sei durch Aufgabe zur Post am 2. September 2015 erfolgt. Damit habe der Beschluss spätestens am 7. September 2015 als bekannt gegeben gegolten. Mithin sei die Beschwerdefrist am 7. Oktober 2015 abgelaufen. Das Rechtsmittel sei hingegen erst am 21. Oktober 2015 beim Amtsgericht eingegangen.
7 b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8 aa) Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f. mwN).
9 § 41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst Betroffener, also unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß § 303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 41 Rn. 8 f.).
10 bb) Gemessen hieran hätte der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 3 zugestellt werden müssen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den erklärten Willen des Beteiligten zu 3 erfolgt ist, ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - bereits daraus, dass er sich im amtsgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die ihm von der Betroffenen erteilte Generalvollmacht gegen die Einrichtung einer Betreuung gewandt hat.
11 Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 8) kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist weder vom Landgericht festgestellt noch sonst ersichtlich, wann der Beteiligte zu 3 den Beschluss tatsächlich erhalten hat.
12 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dose | Klinkhammer | Schilling | ||
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