Change notice invalid for insufficiently specific offer

BAG 2 AZR 240/15Bag / 2e division22 sept. 2016Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Labour Court upheld the employee’s revision, set aside the Cologne Higher Labour Court judgment, and amended the Bonn Labour Court judgment. The employee’s claim for protection against the change notice was successful. The court held that the employer’s offer to continue the employment relationship on conditions set out in a referenced tariff agreement was not sufficiently definite because that agreement was not yet formally effective when the notice was received. As a result, the change of working conditions under the change notice of 8 July 2013 was invalid. The employer was ordered to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 4 Satz 2 KSchG; change notice must contain a sufficiently definite or at least determinable offer under § 145 BGB. A change offer is ineffective if the contractual terms to which it refers depend on a collective agreement that has not yet been formally concluded at the time of receipt, so that it remains uncertain whether and with what content the agreement will come into force. The employee must be able to decide within the statutory response period which conditions will govern the continued employment; ambiguities in the offer are borne by the employer and render the change invalid (consid. 1–2).

Texte intégral

BAG — 2 AZR 240/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 2 AZR 240/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Bonn, 27. März 2014, Az: 1 Ca 1819/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 4. Dezember 2014, Az: 7 Sa 681/14, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014 - 7 Sa 681/14 - aufgehoben.

  2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. März 2014 - 1 Ca 1819/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2 Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.

3 Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 9. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4 Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) .

10 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

11 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

12 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

KochRachorNiemann
AlexNiebler

Mots-clés

change noticespecificitycollective agreementemployment terminationchange protectionburden of ambiguitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the change notice was sufficiently specific despite referring to a tariff agreement not yet formally concluded.

Solution extraite

No. The offered new terms were not sufficiently certain or determinable when the notice was received, because the referenced tariff agreement was not yet validly concluded.

Motifs extraits

A change notice must contain a definite or at least determinable offer under § 145 BGB so the employee can decide whether to accept. Here the referenced TV Ratio TDG was not yet formally effective at receipt, so it was unclear whether and with what content it would come into force. Ambiguities fall on the employer.

Question juridique clé

Whether the change of working conditions pursuant to the change notice was valid.

Solution extraite

It was invalid.

Motifs extraits

Because the accompanying change offer lacked sufficient certainty, the resulting contractual change could not stand.

Question juridique clé

Allocation of costs.

Solution extraite

The employer bears the costs of the dispute.

Motifs extraits

Costs follow the losing party under § 91 ZPO.

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