Stichtags rule in transfer social tariff agreement upheld

BAG 4 AZR 442/14Bag / 4e division27 janv. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Labour Court dismissed the employee's revision against the Munich Higher Labour Court. The non-union plaintiff had agreed to a tripartite settlement agreement in the context of a plant closure and sought additional severance and higher transfer compensation under an ETS-TV reserved for IG Metall members admitted by a fixed cut-off date. The court held that the cut-off clause was valid and that neither constitutional equality, labour-law equal treatment, works-constitution equal treatment, nor TVG arguments helped the plaintiff. As a result, all requests for additional payment failed, and the plaintiff had to bear the costs of the revision.

Regeste Omnilex

ETS-TV § 1 Nr. 2; Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 BetrVG; § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG; fixed cut-off dates in a collective agreement for additional benefits to union members are permissible if objectively justified. A non-member excluded by such a valid scope clause cannot invoke negative freedom of association, the constitutional equality guarantee, the labor-law equal-treatment principle, or § 75 BetrVG to claim extension of the preferential benefits; the validity of the scope clause also precludes treating the remaining provisions as generally applicable Betriebsnormen. The same applies where contractual reference clauses link compensation to the collective agreement (consid. 10-13).

Texte intégral

BAG — 4 AZR 442/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: 4 AZR 442/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 20. Dezember 2012, Az: 3 Ca 8899/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. März 2014, Az: 3 Sa 126/13, Urteilnachgehend BVerfG, 14. November 2018, Az: 1 BvR 1279/16, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 126/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2 Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 1992 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) .

3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.

4 Der Kläger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz, zuletzt beantragt:

1.die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 128.202,82 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 64.992,43 Euro netto zu zahlen;
3.festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, an ihn eine monatliche Vergütung von 6.265,80 Euro brutto zu zahlen.

5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

8 I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

9 1. Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.

10 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) .

11 II. Die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. sind ebenfalls ohne Erfolg.

12 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) .

13 2. Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) .

14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

EylertRinckTreber
KlotzLippok

Mots-clés

collective agreementcut-off dateequal treatmentfreedom of associationtransfer companyseverancecontractual reference clauselabour law costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the plaintiff could claim additional severance under the ETS-TV despite not being a union member on the cut-off date.

Solution extraite

No. He was outside the ETS-TV personal scope because he was not a member of the signatory union at the relevant time.

Motifs extraits

The tariff's cut-off date was valid; it did not violate negative freedom of association, equality, or the relevant equal-treatment principles.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could obtain higher monthly transfer pay under the ETS-TV and the DV's reference clauses.

Solution extraite

No. The contractual reference to the ETS-TV did not extend the claimed benefits to him.

Motifs extraits

The ETS-TV scope clause was effective, so neither the labor-law nor the works-constitution equal-treatment principles nor TVG provisions changed the result.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could calculate transfer pay under the TS-TV formula and claim the higher monthly remuneration sought in the second and third requests.

Solution extraite

No. The claimed recalculation basis was unavailable.

Motifs extraits

Because the ETS-TV scope restriction was valid, the plaintiff could not derive the higher payment method from the DV or the TS-TV.

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