Stichtags clause in tariff agreement upheld; claims rejected

BAG 4 AZR 447/14Bag / 4e division27 janv. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision. She sought an additional severance payment, higher sprinter compensation, and higher monthly transfer-gesellschaft pay under a transfer and social tariff agreement and a three-party contract. The court held that the relevant ETS-TV cut-off clause was valid and that she, as a non-union member, was not covered by its personal scope. Equal-treatment arguments under Article 3(1) GG, section 75 BetrVG, and labour-law principles failed. The contractual reference clauses therefore did not support any further payment. She had to bear the costs of the revision.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 BetrVG; tariff cut-off clause in a transfer and social tariff agreement; non-union employee claims additional benefits only if covered by the agreement’s personal scope. A membership-based temporal delimitation for supplementary tariff benefits is valid where it is objectively justified and does not infringe negative coalition freedom or the equality principle. Nor does it trigger an entitlement to “adjustment upward” under general equal-treatment doctrines. A contractual reference to the tariff framework does not extend supplementary benefits beyond the agreement’s valid scope; the court need not examine alternative arguments based on alleged nullity of the main tariff agreement if the scope clause stands (cf. consid. 10, 13, 14).

Texte intégral

BAG — 4 AZR 447/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: 4 AZR 447/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 20. Dezember 2012, Az: 3 Ca 8898/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 27. März 2014, Az: 3 Sa 125/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 125/13 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2 Die Klägerin, die nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 2001 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Die Klägerin schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . Am 14. November 2012 ist die Klägerin bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden.

3 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, darunter eine sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihr in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Sie ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne sie die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für sie gelten würden.

4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1.die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 13.082,19 Euro brutto zu zahlen;
3.die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 169.443,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 98.051,37 Euro netto zu zahlen;
4.die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 5.060,82 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin für die von ihr erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

8 I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

9 1. Die Klägerin wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil sie nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

10 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich die Klägerin weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch ihr Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) .

11 II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.

12 1. Die Klägerin hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV weder einen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“ - Klageantrag zu 4.) noch auf eine höhere sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV (Klageantrag zu 2.).

13 Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich die Klägerin auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) .

14 2. Schließlich kann die Klägerin nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) .

15 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

EylertRinckTreber
KlotzLippok

Mots-clés

transfer agreementseveranceequal treatmentcollective bargaining scopeunion membershipstichtagtariff benefitsrevision costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the plaintiff could claim an additional severance payment under the transfer agreement

Solution extraite

No, because she was not covered by the ETS-TV personal scope and the cut-off clause was valid.

Motifs extraits

The tariff clause did not violate negative association freedom, Article 3(1) GG, the labor-law equal treatment principle, or section 75 BetrVG.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could claim higher monthly transfer pay and a higher sprinter bonus

Solution extraite

No, the contractual reference to the ETS-TV did not give her those claims.

Motifs extraits

The ETS-TV contained a valid scope clause; equal-treatment arguments and section 3(2) TVG did not help her.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could demand transfer pay calculated on 70% of her former gross monthly earnings using the TS-TV formula

Solution extraite

No, that calculation method could not be relied upon to increase her monthly payments.

Motifs extraits

The court relied on the valid contractual/tariff framework and rejected the proposed calculation basis.

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