BAG — 5 AZR 584/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: 5 AZR 584/14
ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR584.14.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 26. Februar 2014, Az: 34 Ca 12763/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 5. August 2014, Az: 9 Sa 249/14, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 9 Sa 249/14 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
2 Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.
4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,
5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.
7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) , auf die ebenfalls verwiesen wird.
8 II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die aus dem dreiseitigen Vertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Entrichtung weiterer Rentenversicherungsbeiträge.
9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.