Transfer employment: no claim to gross reference remuneration

BAG 5 AZR 836/14Bag / 5e division16 déc. 2015Dismissed

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Résumé

The plaintiff, who worked in a transfer employment relationship with the defendant transfer company, sought a gross reference-based transfer remuneration, additional wage statements, and release from disadvantages allegedly caused by incorrect payment calculations. The Federal Labour Court dismissed the revision. It held that there is no entitlement to top up transfer short-time allowance to the reference gross remuneration, that § 108(1) GewO does not create a right to an account before payment, and that no release claim exists because the remuneration was correctly calculated. The plaintiff bears the costs of the revision.

Regest

§ 108 Abs. 1 GewO; claims to wage statements and transfer remuneration in a transfer employment relationship; an accounting claim under § 108 Abs. 1 GewO concerns payments already made and does not establish a right to a statement before payment. Where the employer has correctly calculated and paid the remuneration, no ancillary claim for release from alleged disadvantages exists. A request to top up transfer short-time allowance to the reference gross remuneration is unfounded if the contractual or statutory basis provides otherwise; the court may refer to reasons given in a parallel judgment decided the same day. Costs follow § 97 Abs. 1 ZPO.

Texte intégral

BAG — 5 AZR 836/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 836/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR836.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 26. März 2014, Az: 43 Ca 4728/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 25. November 2014, Az: 9 Sa 449/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2014 - 9 Sa 449/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

Mots-clés

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