Appointment of counsel denied after late, futile requests

BAG 8 AZN 226/14 (A)Bag / Division 825 août 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Labor Court rejected the applicant's motion for appointment of counsel in connection with an intended non-admission complaint. It held that the applicant had not credibly shown unsuccessful efforts to retain a sufficient number of lawyers, because the requests were sent only on the day of expiry of the filing deadline and thus effectively provoked the refusals. The court also found the intended complaint to be hopeless, as no ground for admitting revision was apparent. A legal-aid application was not contained in the filing and would in any event have failed.

Regeste Omnilex

§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 78b ZPO; Beiordnung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Partei darlegt und glaubhaft macht, vergeblich eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten um Mandatsübernahme ersucht zu haben und dass das beabsichtigte Rechtsmittel nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolglosigkeit fehlt es, wenn die Mandatsablehnung dadurch selbst herbeigeführt wird, dass Rechtsanwälte erst am Tag des Fristablaufs kontaktiert werden; ein solcher Vorgang belegt nicht, dass kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt auffindbar war (consid. 1-3). Eine rechtzeitig veranlasste Hindernisanzeige kann für die Wiedereinsetzung bedeutsam sein; fehlt es daran, scheidet eine auf Notanwaltsbeiordnung gestützte Fristwahrung regelmäßig aus (consid. 2).

Texte intégral

BAG — 8 AZN 226/14 (A), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-25

Aktenzeichen: 8 AZN 226/14 (A)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b Abs 1 ZPO, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 21. November 2012, Az: 8 Ca 8117/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 14. Januar 2014, Az: 1 Sa 14/13, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Beiordnung Notanwalt - vergebliches Mandatsersuchen

Leitsatz

Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 2014 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO) . Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - Rn. 6; 14. Oktober 2002 - VI B 105/02 - Rn. 7; BGH 27. April 1995 - III ZB 4/95 -; BAG 28. Dezember 2007 - 9 AS 5/07 - BAGE 125, 230) . Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Daran mangelt es hier.

2 II. Der Antragsteller hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am 15. Mai 2014 formuliert, beim Bundesarbeitsgericht ist er am 19. Mai 2014 eingegangen. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 18. März 2014 ab, nachdem das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Antragsteller am 18. Februar 2014 zugegangen ist. Somit hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag zur Bekundung des Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Nur einer Partei, die es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht bewerkstelligen kann, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann - soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt werden (BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) -) .

3 III. Auch andere Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor.

4 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Zwar hat er eine Reihe von Ausdrucken zu E-Mails zu den Akten gereicht, denen zufolge er am 17. März 2014 zwischen 22:37 Uhr und 23:19 Uhr sieben Rechtsanwaltskanzleien in Bremen um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ersucht hat; Fristablauf „Ende 18. März 2014 bzw. 19. März 2014“. Er hat weiter fünf Absagen Bremer Anwaltskanzleien vom 18. März 2014, ebenfalls in Form von Ausdrucken übersandter E-Mails, eingereicht. Damit legt er jedoch nicht dar, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Er hat vielmehr die Mandatsablehnung dadurch provoziert, dass die angefragten Rechtsanwälte erst am 18. März 2014, also am Tag des Fristablaufs, die Mandatsanfrage erhielten und zwangsläufig eine Mandatsübernahme ablehnten. Dies ist keine Sachlage, bei der dem Antragsteller bestätigt werden kann, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sein bisheriger Prozessvertreter, der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zweiter Instanz beigeordnet worden war, schon unter dem 19. Dezember 2013 (Bl. 487 VA) mitgeteilt hatte, dass er den Kläger in weiteren Verfahren nicht vertreten wird und bei Fortführung des Verfahrens durch den Kläger nach Urteilsverkündung eine Entbindung von seiner Verpflichtung beim Gericht beantragen wird. Gemäß den von ihm eingereichten Unterlagen hat der Kläger dann abwegige Verfahren einzuleiten versucht, ua. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen bisherigen Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bremen gestellt oder beim Bundesverfassungsgericht „eine Regelung iSv. § 32 BverGG oder weitestgehend“ etc. beantragt.

5 2. Zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Den Ausführungen zur Begründung der vom Kläger selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in Ansätzen kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte.

6 IV. Einen Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger nicht gestellt, sein Antrag vom 15. Mai 2014 kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden. Es fehlt bereits an jedweder Darlegung zur Bedürftigkeit. Im Übrigen wäre auch ein solcher Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG.

HauckBreinlingerWinter

Mots-clés

appointment of counselnon-admission complaintdeadlinemandate requestlegal aidprospects of success

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a counsel must be appointed for the intended non-admission complaint

Solution extraite

No. The applicant did not show that a sufficient number of lawyers had unsuccessfully been asked to take the mandate, and the late requests had effectively caused the refusals.

Motifs extraits

Appointment under § 72(5) ArbGG in conjunction with § 78b ZPO requires a substantiated and credible showing of failed attempts to retain a lawyer. Requests made only on the day of deadline do not establish that no willing lawyer could be found.

Question juridique clé

Whether the intended non-admission complaint had any prospect of success

Solution extraite

No. The court saw no indication of a ground for admitting revision.

Motifs extraits

Under § 78b(1) ZPO, appointment also presupposes that the intended proceedings are not obviously hopeless; the applicant's submissions did not even suggest a basis for admission of the revision.

Question juridique clé

Whether the filing could be treated as a request for legal aid

Solution extraite

No. The applicant had not requested legal aid and had not substantiated need; in any event success prospects were lacking.

Motifs extraits

The filing could not be construed as a legal-aid request because there was no indication of indigence, and such a request would also fail for lack of sufficient prospects of success.

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