Holiday pay for shifts crossing a statutory holiday

BAG 5 AZR 139/12Bag / 5e division15 mai 2013Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant, a machine operator at a printing company, sought holiday pay for two Sunday night shifts that were cancelled because the following Mondays were statutory holidays in Bavaria. The Federal Labour Court held that the holidays were the sole cause of the work stoppage, so the claimant was entitled to pay under § 2(1) EFZG. A collective agreement could not validly exclude holiday pay by redefining such shifts as non-holiday work when the statutory holiday caused the absence. The revision was dismissed, except that default interest on one instalment began on 2 July 2011 rather than 1 July 2011.

Regeste Omnilex

§ 2 Abs. 1 EFZG; Feiertagsentgelt bei Ausfall einer in die Feiertagsruhe hineinreichenden Schicht; tarifliche Einschränkungen des Kausalzusammenhangs unzulässig, soweit sie zu Lasten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Entgeltausfallprinzip abweichen. Fällt eine im Schichtbetrieb vor 24 Uhr beginnende und am Folgetag endende Schicht wegen gesetzlicher Feiertagsruhe aus, ist der Vergütungsanspruch gegeben, wenn der Feiertag alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (consid. I–III). § 9 ArbZG betrifft nur die öffentlich-rechtliche Feiertagsruhe und lässt den zivilrechtlichen Anspruch unberührt. Verzugszinsen beginnen erst mit dem Tag nach Fälligkeit; die Revision bleibt im Übrigen ohne Erfolg (consid. IV).

Texte intégral

BAG — 5 AZR 139/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 5 AZR 139/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 EntgFG, § 12 EntgFG, § 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 26. September 2011, Az: 8 Ca 8466/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. November 2011, Az: 5 Sa 989/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Entgeltfortzahlung an Feiertagen - MTV Druck

Tenor

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 5 Sa 989/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 309,47 Euro brutto erst ab dem 2. Juli 2011 zu zahlen hat.

  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Vergütung ausgefallener Arbeitsschichten.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Druckerei, die Erzeugnisse der Tagespresse herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: MTV Druck) Anwendung. In diesem ist ua. bestimmt:

„…
§ 6Gesetzliche Feiertage
1.Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen.
2.Die Feiertagsbezahlung erfolgt in der Weise, dass der Arbeitnehmer für den Tag den gleichen Lohn ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr erhält, den er verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Dazu gehören auch etwaige Überstunden, nicht jedoch die durch vor- oder nachgelagerte Arbeit geleisteten Überstunden.
3.Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
4.Wird an einem Feiertag gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer die Feiertagsbezahlung gemäß Ziff. 1, jedoch bleibt der Zuschlag für Sonntagsarbeit insoweit unberücksichtigt, als er durch den Zuschlag für die Feiertagsarbeit ersetzt wird. Außerdem wird der für die Feiertagsarbeit zustehende Lohn einschließlich etwaiger Antrittsgebühr bezahlt.
§ 7Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr
1.a)Die zuschlagspflichtige Arbeitszeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen liegt innerhalb der Zeitspanne von 24 Stunden. Ihr Beginn am Sonntag- oder Feiertagmorgen ist derselbe wie der nach § 8 Ziff. 1 a) Abs. 2 vereinbarte Beginn der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit.
b)Eine am Samstagabend begonnene Nachtschicht ist keine Sonntagsarbeit. Eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nachtschicht ist keine Feiertagsarbeit.
Reicht diese Nachtschicht jedoch in den Beginn der Sonntags- oder Feiertagsarbeit hinein, sind die in die Sonntagsarbeitszeit fallenden Stunden mit dem Zuschlag für Sonntagsarbeit bzw. die in die Feiertagsarbeitszeit fallenden Stunden mit dem Zuschlag für Feiertagsarbeit gemäß § 8 Ziff. 1 d) zu bezahlen.
Entsprechendes gilt, wenn die dem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag folgende Frühschicht noch in der Sonn- oder Feiertagsarbeitszeit beginnt.
…“

3 Die Beklagte praktiziert ein Schichtplansystem, das jeweils die Tage Sonntag bis Freitag (einschließlich Feiertage) umfasst. In der am Sonntagabend beginnenden Schicht wird die jeweilige Montagsausgabe hergestellt. Nach dem Schichtplan war der Kläger für die am Ostersonntag, dem 24. April 2011, und am Pfingstsonntag, dem 12. Juni 2011, jeweils um 20:00 Uhr beginnenden und am darauffolgenden Montag um 4:00 Uhr endenden Schichten eingeteilt. Die Beklagte rief mit der Begründung, dass am Oster- und Pfingstmontag keine tagesaktuelle Zeitung erscheine und deshalb das Sonntagsarbeitsverbot eingreife, die Arbeitsleistung des Klägers nicht ab und zahlte für diese Schichten keine Vergütung.

4 Der Kläger hat Feiertagsvergütung für diese Schichten in Höhe der Grundvergütung nebst Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen geltend gemacht.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 618,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 309,48 Euro seit dem 1. Juni 2011 sowie aus 309,47 Euro seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Arbeit sei nicht feiertagsbedingt ausgefallen. Sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden. Der Anspruch folge auch nicht aus dem von ihr zu tragenden Betriebsrisiko.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Vergütung der am Oster- und Pfingstsonntag 2011 jeweils ab 20:00 Uhr ausgefallenen Arbeitsschichten. Lediglich die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts ist zu korrigieren.

9 I. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist (BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe) .

10 1. Die am Oster- und Pfingstsonntag beginnenden Arbeitsschichten des Klägers sind wegen des Oster- und Pfingstmontags 2011 ausgefallen. Bei diesen Tagen handelt es sich im Freistaat Bayern um gesetzliche Feiertage, Art. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz.

11 2. § 9 Abs. 2 ArbZG, wonach bei einer Inkongruenz von Feiertag und Schicht, die Feiertagsruhezeit jeweils um sechs Stunden nach vorn oder hinten verschoben werden kann, steht dem nicht entgegen. Diese Norm lässt den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG unberührt. § 9 Abs. 2 ArbZG ergänzt lediglich die Vorschrift zur öffentlich-rechtlichen Feiertagsruhe, § 9 Abs. 1 ArbZG.

12 3. Soweit § 7 Ziff. 1 Buchst. b Satz 2 MTV Druck bestimmt, dass eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nachtschicht keine Feiertagsarbeit ist, kann offenbleiben, ob damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen überhaupt geregelt wird. Hiergegen dürfte bereits die Systematik des Tarifvertrags sprechen, wonach § 6 Ziff. 1 und 2 MTV Druck inhaltsgleich mit § 2 Abs. 1 EFZG auf das Entgeltausfallprinzip verweist, während § 7 MTV Druck tarifliche Lohnzuschläge regelt. Jedenfalls kann in einem Tarifvertrag nicht von den Vorschriften des EFZG zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, § 12 EFZG. Eine von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Arbeitsausfall und Feiertag wäre unwirksam. Im Tarifvertrag kann deshalb nicht bestimmt werden, dass die am Tag vor dem Feiertag ausfallende Nachtschicht bzw. die an den Sonntagen vor den Oster- und Pfingstmontagen beginnenden und in die Feiertage hineinreichenden Schichten keine Feiertagsschichten sind, wenn der Feiertag der alleinige Grund für den Arbeitsausfall ist. An der früheren abweichenden Rechtsprechung (vgl. BAG 26. Januar 1962 - 1 AZR 409/60 - zu 1 der Gründe, BAGE 12, 216; 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 19) hält der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für Fragen der Entgeltfortzahlung an Feiertagen allein zuständige Fünfte Senat nicht fest.

13 II. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der vollen Schichten. Arbeitet ein Betrieb in mehreren Schichten und beginnt eine der Schichten vor 24:00 Uhr des einen Tages und endet sie im Laufe des folgenden Tages, hat der Arbeitgeber auch für eine solche Schicht den vollen Lohnausfall zu tragen, wenn die Schicht wegen der Feiertagsruhe ausfällt. Sie fällt dann infolge des Feiertags aus, ohne dass es auf die zeitliche Lage der Schicht am Feiertag ankommt (BAG 26. Januar 1962 - 1 AZR 409/60 - BAGE 12, 216) .

14 III. Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet, § 2 Abs. 1 EFZG, § 6 Ziff. 1 und 2 MTV Druck. Der Kläger hat lediglich das wegen der Feiertagsruhe entgangene Entgelt beansprucht.

15 IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB jedoch erst mit Beginn des Tages, der dem Tag folgte, an dem das maßgebliche Ereignis eintrat (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27; 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 - zu II 2 c der Gründe) . Die Vergütung war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts gemäß § 614 Satz 2 BGB am Ersten des Folgemonats fällig. Verzug trat damit am Zweiten des Folgemonats ein, hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für Ostersonntag, den 24. April 2011, somit am 2. Mai 2011. Das Arbeitsgericht hat Zinsen insoweit ohnehin erst ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen, so dass diese Zinsentscheidung Bestand hat. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für Pfingstsonntag, den 12. Juni 2011, trat Verzug jedoch nicht schon am 1. Juli 2011, sondern erst am 2. Juli 2011 ein, so dass die Zinsentscheidung insoweit zu korrigieren ist.

16

V. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) .

Müller-GlögeLauxBiebl
Ilgenfritz-DonnéA. Christen

Mots-clés

holiday payshift workcollective agreementstatutory holidaycausal linkdefault interestworking timewage claim

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the claimant is entitled to pay for shifts cancelled because of statutory holidays despite a collective agreement clause on night-shift work

Solution extraite

Yes. The holidays were the sole cause of the work stoppage, so holiday pay was due under § 2(1) EFZG; a collective agreement may not narrow that causal link to the employee's detriment.

Motifs extraits

The public-law rule on holiday rest in the Working Time Act does not affect the civil-law wage claim. The collective agreement could not validly exclude holiday pay where the statutory holiday alone caused the absence of work.

Question juridique clé

Whether the claimant's holiday pay had to be paid with the claimed amount and interest

Solution extraite

The principal amount was owed in full, but default interest for the second instalment began one day later than awarded below.

Motifs extraits

The claimant was entitled only to the wage lost due to the holiday closure. Interest runs from the day after the due date; for the June amount that was 2 July 2011, not 1 July 2011.

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