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BAG 9 AZR 189/11 ΓÇó Court bound by the parties’ request for relief
BAG 9 AZR 189/11Bag / Division 97 août 2012Modified
A pilot employee sought vacation for 2009 and, subsidiarily, 30 vacation days from 1 June 2010. The labor court dismissed the main request. On appeal, the LAG nevertheless ordered the employer to grant 30 days’ vacation for 2010 from 1 October 2010. On revision, the BAG held that this violated the court’s bound by the parties’ requests under § 308(1) ZPO, because the appellate court had awarded a claim not pleaded by the claimant. The BAG therefore declared that part of the appellate judgment ineffective and ordered the claimant to bear the costs of the appellate and revision proceedings.
§ 308 Abs. 1 ZPO; the court may not award relief beyond the parties’ request. A request for vacation for one calendar year is not transformed into a different claim merely because, in response to a judicial hint, the claimant specifies the temporal placement of the requested vacation. If the appellate court grants a claim not submitted for decision, it infringes the prohibition of ultra petita; this violation must be noticed ex officio in revision and leads to the ineffective nature of the overbroad part of the judgment (consid. 7–8).
Entscheidungsdatum: 2012-08-07
Aktenzeichen: 9 AZR 189/11
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 308 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend ArbG Köln, 26. Mai 2010, Az: 9 Ca 7005/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 7. Februar 2011, Az: 5 Sa 891/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Bindung des Gerichts an die Parteianträge
Auf die Revision der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - insoweit gegenstandslos ist, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.
Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2010 iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.
2 Der Kläger ist seit dem 2. März 2003 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Er ist fluguntauglich und seit März 2009 arbeitsunfähig. Mit Klageerweiterung in dem Schriftsatz vom 1. März 2010 hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren. Nachdem das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dieser Antrag hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs zu unbestimmt und im Übrigen auch nicht erkennbar sei, in welchem Umfang „Urlaub aus 2009 in 2010 übergegangen“ sein solle, hat der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag beantragt, ihm hilfsweise 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren.
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Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,
| ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren, | |
|---|---|
| für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag, ihm 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren. |
4 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2009 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
6 A. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat dies nicht beantragt.
7 I. Der Kläger hat lediglich beantragt, ihm Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Für seinen Hauptantrag folgt dies bereits aus dessen Wortlaut. Mit dem Hilfsantrag hat er entgegen seiner Auffassung in der Revision nicht seine Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2010 erweitert. Er ist erkennbar dem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts nachgekommen, wonach der Antrag auf Gewährung des Urlaubs des Jahres 2009 hinsichtlich der zeitlichen Lage zu unbestimmt sei. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Hilfsantrag die zeitliche Lage konkretisiert („… ab 1. Juni 2010 …“) . Hierüber hat das Arbeitsgericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, auch ausschließlich entschieden und den Streitwert nur auf ein Bruttomonatsgehalt für den beantragten Urlaub von 30 Tagen festgesetzt. Von diesem beschränkten Streitgegenstand ist auch der Kläger in der Berufung ausgegangen. Er hat nicht gerügt, das Arbeitsgericht habe nicht über den Urlaub aus dem Jahr 2010 entschieden. Er hat in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Juli 2010 lediglich geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2009 begründet. Dennoch hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.
8 II. Das Landesarbeitsgericht hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es über einen Anspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Das ist von der Revision zwar nicht gerügt worden. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedoch vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2010 ist deshalb gegenstandslos (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 378/08 - Rn. 18) . Nur das kann durch das Revisionsgericht festgestellt werden.
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B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
| Brühler | Klose | Krasshöfer | ||||
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| Neumann | M. Dipper |