Single-judge power includes denial of reinstatement

BAG 5 AZB 10/10Bag / 5e division5 oct. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Labor Court rejected the plaintiff’s revision complaint. In the underlying labor dispute over wages during suspension, vacation compensation, and holiday pay, the plaintiff had missed the deadline for substantiating the appeal. The LAG refused reinstatement and dismissed the appeal as inadmissible, by decision of the chairperson alone. The BAG held that the chairperson’s single-judge power under § 66(2) sentence 2 half-sentence 2 ArbGG also extends to deciding reinstatement against missed appeal deadlines. It further held that counsel was at fault in deadline control, so reinstatement was properly denied. The plaintiff had to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 66 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ArbGG; umfasst die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden bei der Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung. Die Wiedereinsetzung betrifft unmittelbar die Zulässigkeit des Rechtsmittels und ist damit Teil der Entscheidung über dessen Zulässigkeit. Die Neuregelung dient der Verfahrensbeschleunigung und Rechtsmittelvereinfachung; ein Bedürfnis für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter besteht bei rein formalen Zulässigkeitsfragen nicht (vgl. consid. 4 ff.). Ist dem Prozessbevollmächtigten die Akte zur Begründung vorgelegt, hat er den maßgeblichen Fristenlauf eigenverantwortlich zu prüfen; unterbleibt dies, liegt ein Verschulden i.S.v. § 233, § 85 Abs. 2 ZPO vor.

Texte intégral

BAG — 5 AZB 10/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-05

Aktenzeichen: 5 AZB 10/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 66 Abs 2 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 237 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Oberhausen, 26. August 2009, Az: 4 Ca 1580/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. Februar 2010, Az: 9 Sa 1154/09, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Leitsatz

Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.

Tenor

  1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2010 - 9 Sa 1154/09 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.710,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit einer einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Freistellung sowie Urlaubsabgeltung und die Zahlung von Urlaubsgeld. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. November 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16. Dezember 2009, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss der Kammervorsitzenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

2 II. Die zulässige (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG in Verb. mit § 575 ZPO) Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter versagen. Es hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

3 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG) entscheidet durch Kammern, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig werden, § 35 Abs. 2 ArbGG, soweit nicht das Gesetz eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden vorsieht.

4 2. Die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, 448) nicht mehr durch die Kammer, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden. Diese Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 66 Rn. 44).

5 a) § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG normiert eine Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, ohne diese auf bestimmte Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung zu beschränken. Ist die Berufung nicht in den gesetzlichen Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt oder begründet worden, ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG unberührt bleibt, zu verwerfen. Die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Fristen betrifft unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung, weil sie es bei der Fristversäumung belässt. Sie ist damit Bestandteil der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung.

6 b) Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG. Die Neuregelung sollte der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsmittelvereinfachung dienen. Für die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter besteht kein sachliches Bedürfnis, wenn es nicht vorrangig um materielle Rechtsfragen, sondern um die formalen Voraussetzungen eines Rechtsmittels geht (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 25; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2010 § 66 Rn. 152; BCF/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 66 Rn. 44).

7 3. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt. Das stellt er nicht in Abrede. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Recht versagt, § 233 in Verb. mit § 85 Abs. 2 ZPO. Seinen Prozessbevollmächtigten trifft jedenfalls ein Verschulden bei der Fristensicherung. Wird dem Prozessbevollmächtigten zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung die Akte zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die hierfür maßgebende Frist zu überprüfen (BGH 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - zu II der Gründe, NJW 1992, 841; vgl. auch BAG 27. September 1995 - 4 AZN 473/95 - zu II 2 b cc der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 43 = EzA ZPO § 233 Nr. 35). Diese Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenlaufs bei der Vorbereitung einer fristwahrenden Prozesshandlung besteht unabhängig davon, ob die Akte dem Rechtsanwalt von seiner Sekretärin vorgelegt wird oder er - wie die Revisionsbeschwerde geltend macht - seine Sekretärin bittet, „ihm schon einmal die Akte zu geben, damit er die Berufung dann begründet“.

8 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

9

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-GlögeLauxBiebl

Mots-clés

reinstatementappeal deadlineinadmissibilitysingle-judge decisionlabor proceedingsfault of counselprocedural accelerationcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the chairperson alone could decide on reinstatement against missed appeal deadlines under § 66(2) sentence 2 ArbGG

Solution extraite

Yes. The chairperson's power to decide alone on dismissal of an appeal without oral hearing also covers refusal of reinstatement against missed deadlines for filing and substantiating the appeal.

Motifs extraits

The provision is not limited to particular grounds of inadmissibility; refusal of reinstatement directly concerns admissibility because it leaves the missed deadline in place and is part of the admissibility decision. This also accords with the purpose of accelerating and simplifying proceedings.

Question juridique clé

Whether reinstatement against the missed deadline for substantiating the appeal was properly denied

Solution extraite

Yes. The appellant's counsel was at fault in safeguarding the deadline and thus no reinstatement was available.

Motifs extraits

A lawyer who receives the file for preparing the appeal brief must independently check the relevant deadline, regardless of how the file is handed over or requested.

Question juridique clé

Whether the appeal was correctly dismissed as inadmissible

Solution extraite

Yes. The appeal brief deadline had been missed and the request for reinstatement was rejected, so the appeal remained inadmissible.

Motifs extraits

Without effective reinstatement, the missed substantiation deadline leaves the appeal procedurally defective.

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