Late faxed appeal brief and reinstatement denied

BAG 10 AZR 781/08Bag / Division 1014 juil. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant’s revision in an employment contribution dispute was found inadmissible because the faxed grounds for revision were fully received only at 00:01 on the last day of the extended filing period. The court held that timely filing by fax requires complete receipt and storage by the court’s fax machine before midnight. The defendant’s later motion for reinstatement into the previous state also failed. Because the defendant did not appear at the hearing, the reinstatement request was rejected by default judgment. Costs of the revision were imposed on the defendant.

Regeste Omnilex

§ 74 Abs. 1 ArbGG; fristgerechte Revisionsbegründung per Telefax; Wiedereinsetzung nach §§ 233, 238 Abs. 1, 2 ZPO iVm. § 330 ZPO: Die Revisionsbegründung ist nur rechtzeitig eingereicht, wenn das Telefax mit der vollständigen letzten Seite einschließlich Unterschrift vor Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist auf dem Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen und gespeichert ist. Maßgeblich ist der vom Gericht ausgegebene Zeitstempel; ein Eingang nach 24:00 Uhr ist verspätet. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist mangels besonderer Abweichung nach den für die nachgeholte Prozesshandlung geltenden Vorschriften zu entscheiden; bleibt der Antragsteller im Termin aus, kann der Antrag auf Antrag der Gegenseite durch Versäumnisurteil zurückgewiesen werden (vgl. § 238 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Texte intégral

BAG — 10 AZR 781/08, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-14

Aktenzeichen: 10 AZR 781/08

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 74 Abs 1 ArbGG, § 238 Abs 1 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 330 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Wiesbaden, 4. Juli 2007, Az: 7 Ca 2556/06, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 26. Mai 2008, Az: 16 Sa 1486/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Säumnis - verspätete Revisionsbegründung per Telefax

Tenor

  1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

  2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstige Leitsätze

1 Die Parteien streiten über Beitragsforderungen der Klägerin iHv. 107.745,90 Euro nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Januar 2003 bis November 2004 sowie Januar bis Oktober 2005.

2 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 ist dem Beklagten am 30. August 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen am 29. September 2008 Revision eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungsfrist bis Montag, den 1. Dezember 2008, verlängert worden. Die per Telefax übermittelte Revisionsbegründung ist vollständig erst am 2. Dezember 2008 um 0:01 Uhr beim Revisionsgericht eingegangen.

3 Am 2. Januar 2009 hat der Beklagte „höchst vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der möglichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag begründet. Im Verhandlungstermin am 14. Juli 2010 über den Wiedereinsetzungsantrag und über die Revision ist für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung seines Prozessbevollmächtigten niemand erschienen.

4 Die Revision war durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsbegründungsfrist wegen des verspäteten Eingangs des Revisionsbegründungsschriftsatzes versäumt worden ist, § 74 Abs. 1 ArbGG. Eine rechtzeitige Revisionsbegründung per Telefax erfordert, dass die Aufzeichnung von dem automatisch arbeitenden Empfangsgerät des Gerichts bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist abgeschlossen ist*(BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 427/01 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 25 = EzA ZPO § 236 Nr. 6; 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329).* Es kommt dabei darauf an, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind, nicht hingegen darauf, ob der Ausdruck noch vollständig vor Fristablauf erfolgte. Es ist erforderlich, dass jedenfalls die letzte Seite der Revisionsbegründung mit der Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen und vom Gerät gespeichert worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts (BFH 24. April 2008 - IX B 164/07 - BFH/NV 2008, 1349). Der Eingang der letzten Seite der Begründungsschrift um 0:01 Uhr am 2. Dezember 2008 war damit verspätet.

5

Dem Beklagten konnte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO gewährt werden. Vielmehr war sein Wiedereinsetzungsantrag auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Das ergibt sich aus § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 555 Abs. 1 ZPO iVm. § 330 ZPO (vgl. BGH 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845). Gem. § 238 Abs. 2 Satz 1 sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Allerdings steht der Partei, die den Antrag gestellt hat, gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Einspruch nicht zu (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 238 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 238 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 238 Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Milger ZPO 2. Aufl. § 238 Rn. 12).

MikoschMarquardtMikosch
ZüfleGroßmann

Mots-clés

reinstatementrevision deadlinefax filinginadmissibilitydefault judgmentemployment contribution claimsprocedural deadlinecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision was admissible despite the late filing of the grounds by fax.

Solution extraite

The revision was inadmissible because the appeal grounds were filed one minute after midnight and therefore after expiry of the deadline.

Motifs extraits

For timely fax filing, the last page of the grounds, including the signature, must be fully received and stored on the court's fax machine before 24:00 on the last day of the deadline. The receipt timestamp at 00:01 was too late.

Question juridique clé

Whether the defendant was entitled to reinstatement into the previous state.

Solution extraite

Reinstatement was denied because the application was not successful and the procedural prerequisites were not met.

Motifs extraits

Under the applicable procedural rules, the motion for reinstatement itself can be decided by default judgment when the applicant does not appear. The defendant therefore did not obtain reinstatement.

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