Trademark cancellation: lack of hearing requires remand to DPMA

BPatG 27 W (pat) 36/13Tribunal fédéral des brevets / Division 2731 janv. 2017Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BPatG dealt, after a BGH remittal, with a trademark cancellation request that the DPMA had rejected as inadmissible for lack of sufficient substantiation. The court held that the applicant should have been warned about the pleading defect and given the chance to specify the absolute grounds for cancellation, in particular bad faith under § 8(2) No. 10 MarkenG. Because it could not be excluded that the DPMA would have reached a different admissibility assessment after proper notice, the BPatG set aside the DPMA decision and remitted the case for further proceedings.

Regeste Omnilex

§ 54 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG: In cancellation proceedings, the DPMA must point out an insufficiency of the application if it intends to reject the request as inadmissible on that basis and the defect is still curable. The hearing guarantee is violated where an authority or court relies on a previously undisclosed lack of specification of the grounds for cancellation, although a diligent party could not reasonably anticipate the decisive requirement from the course of proceedings. A failure to give such notice renders the inadmissibility decision unlawful; if a different assessment remains possible after proper clarification, the decision is to be annulled and the matter remitted.

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 36/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-31

Aktenzeichen: 27 W (pat) 36/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG, Art 103 Abs 1 GG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke) - BGH weist das Verfahren an das BPatG zurück - Versagung des rechtlichen Gehörs durch das DPMA - Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das DPMA

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke DD 650 007

(hier Löschung S 323/11)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou am 31. Januar 2017

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 7. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Löschungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Gegen die am 26. Februar 1990 angemeldete und am 19. März 1992 nach Abschluss eines Widerspruchverfahrens eingetragene Marke DD 65000725, deren Schutzdauer bis 29. Februar 2020 verlängert ist, hat die Antragstellerin am 17. November 2011 Löschungsantrag gestellt.

2 Auf die ihr am 30. November 2011 zugestellte Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 23. März 2012widersprochen.

3 Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 7. März 2013 den Löschungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihren Antrag im Zusammenhang mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG nicht ausreichend konkretisiert habe, um die Zulässigkeit des Antrags unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG prüfen zu können. Eine Begründung ihres Löschungsantrags habe die Antragstellerin weder mit dem formularmäßigen Antrag eingereicht noch später im Verfahren, in dem es allein um die Frage fristgemäßen Widerspruchs der Markeninhaberin gegangen sei, nachgereicht.

4 Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Löschungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin ihren Löschungsantrag nicht hinreichend begründet habe. Es sei nicht ausreichend, dass sie im amtlichen Formblatt als Löschungsgrund das Feld "Die Marke ist entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG)" angekreuzt habe. Vorliegend sei die in § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG geregelte zehnjährige Frist für Anträge abgelaufen gewesen, mit denen Löschungsgründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG hätten geltend gemacht werden können. Anträge auf Löschung der am 19. März 1992 eingetra-genen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG hätten daher nur auf die Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gestützt werden können. Dies sei nicht geschehen. Die Antragstellerin habe im Löschungsantrag keinen konkreten Löschungsgrund angegeben, sondern lediglich angekreuzt, dass "die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen" sei. Der Umstand, dass im Antragsformular keine weiteren Angaben verlangt worden seien, entbinde die Antragstellerin nicht davon, den Umfang der Prüfung durch Benennung der ihrer Meinung nach bestehenden Schutzhindernisse zu bestimmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei nicht gehalten gewesen, durch einen Hinweis im noch laufenden Amtsverfahren eine Festlegung auf einen Löschungsgrund zu bewirken. Die Antragstellerin könne nicht im Beschwerdeverfahren erstmals vortragen, ihr Antrag werde auf Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt. Eine Prüfung der Unzulässigkeit des Löschungsantrags sei schließlich nicht durch § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausgeschlossen gewesen.

5 Der Bundegerichtshof (Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14) hat die zugelassene Rechtsbeschwerde der Löschungsantragstellerin für begründet erachtet und unter Aufhebung des Beschlusses des Senats die Sache zurückverwiesen.

6 Denn das Deutsche Patent- und Markenamt habe den Antrag rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin zuvor keine Gelegenheit gegeben habe, den bestehenden Begründungsmangel zu beheben. Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG habe das Deutsche Patent- und Markenamt einem Verfahrensbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die Entscheidung auf Umstände gestützt wird, die dem Verfahrensbeteiligten noch nicht mitgeteilt waren. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiere den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Es stelle jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkomme. Nach diesen für das markenrechtliche Löschungsverfahren entsprechend geltenden Grundsätzen sei das Deutsche Patent- und Markenamt gehalten gewesen, die Antragstellerin auf die Mängel des Löschungsantrags hinzuweisen. Das verstoße nicht gegen die Neutralitätspflicht des Deutschen Patent- und Markenamtes, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von Zivilgerichten die Kläger auf Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift hinzuweisen seien, was auch im markenamtlichen Löschungsverfahren im Hinblick auf den notwendigen Inhalt des Antrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG gelte.

II.

7 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

8 Denn nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes hätte die Löschungsantragstellerin zur Wahrung rechtlichen Gehörs auf Begründungsmängel hingewiesen werden müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, sich auf die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 MarkenG zu stützen. Sie hätte dann nach ihrem Vortrag den Gesichtspunkt einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG konkretisiert und - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. April 2015 unter II.3.d) angedeutet - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Marke in Kenntnis des Besitzstandes des schweizerischen Unternehmens K… AG zum Zwecke der Aussper- rung dieses Unternehmens angemeldet worden sei.

9 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit des Löschungsantrags gelangt wäre, ist auf übereinstimmende Ansicht der Parteien der Beschluss vom 7. März 2013 gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Mots-clés

trademark cancellationabsolute groundsbad faithright to be heardadmissibilityremandprocedural defect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the DPMA decision rejecting the cancellation request as inadmissible must be set aside for failure to give the applicant an opportunity to cure the pleading defect.

Solution extraite

The applicant had to be warned about the insufficient substantiation of the cancellation request and given an opportunity to specify the absolute grounds relied on.

Motifs extraits

Under the hearing principle, the authority may not rely on a defect that was not previously disclosed to the party when the party could reasonably have been expected to cure it. The BGH had already held that the DPMA should have indicated the missing grounds so the applicant could invoke, in particular, bad faith under § 8(2) No. 10 MarkenG.

Question juridique clé

Whether the DPMA's inadmissibility ruling should be annulled and the case remanded for continuation of the cancellation proceedings.

Solution extraite

Yes; because a different assessment remained possible if the applicant were allowed to substantiate the request.

Motifs extraits

A denial of hearing could have affected the admissibility assessment. Since it could not be excluded that the DPMA would decide differently after proper notice, the prior decision had to be annulled and the case remitted.

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