“Ägyptische Erde” lacks distinctiveness for cosmetics

BPatG 24 W (pat) 574/14Tribunal fédéral des brevets / Division 2414 déc. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought registration of the word mark “ÄGYPTISCHE ERDE” for cosmetics such as creams, make-up, powder and tanning powder. The DPMA refused registration for lack of distinctiveness and descriptiveness. The Federal Patent Court dismissed the appeal, holding that the term has an immediately understandable descriptive meaning in cosmetics: it refers to a kind of earth or pigment, or to a product/composition derived from it. Because the sign is descriptive, it must remain available to competitors and cannot serve as a trade mark origin indicator.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Schutzunfähigkeit beschreibender Angaben und fehlende Unterscheidungskraft: Eine sprachüblich gebildete Wortfolge ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie im Verkehr unmittelbar einen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren herstellt und geeignet ist, deren Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung zu bezeichnen. Entscheidend ist die Eignung zur beschreibenden Verwendung; es genügt, dass die Bezeichnung naheliegend als Sachangabe verstanden wird. Ein Zeichen mit klar beschreibendem Bedeutungsgehalt wird zugleich regelmäßig nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. consid. 12–15).

Texte intégral

BPatG — 24 W (pat) 574/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-14

Aktenzeichen: 24 W (pat) 574/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "ÄGYPTISCHE ERDE" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 047 208.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Wortfolge

2 ÄGYPTISCHE ERDE

3 ist am 15. Mai 2014 als Wortmarke für die Waren

4 Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Cremes, Make-up, Puder und Bräunungspuder, insbesondere Egyptische Erden

5 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

6 Die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat diese unter der Nummer 30 2014 047 208.2 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss vom 29. September 2014 zurückgewiesen. Der angemeldeten Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in einer produktbeschreibenden Angabe erschöpfe. Das Zeichen „ÄGYPTISCHE ERDE“ bezeichne eine bestimmte Zubereitung gebrannter Tonerde, die bereits vor Jahrtausenden u. a. als Rougeersatz verwendet worden sei.

7 Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, die er nicht näher begründet hat.

8 Er beantragt,

9 den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).

12 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT).

13 Die sprachüblich gebildete Wortfolge „ÄGYPTISCHE ERDE“ verweist in ersichtlich allgemein verständlicher Ausdrucksweise auf Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird. Im Bereich der Kosmetik bezeichnet die Wortfolge spezifisch ein aus gebrannter Tonerde gewonnenes feines Pulver, das als Rougeersatz dienen kann (vgl. die Anlagen 1 - 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2015).

14 Damit ist die angemeldete Wortfolge aufgrund ihres sinnfälligen Bedeutungsgehalts geeignet, die angemeldeten Waren, nämlich Make-up, Puder und Bräunungspuder, bzw. einen Inhaltsstoff der beanspruchten Waren, nämlich Creme (vgl. etwa sog. Tönungscreme), zu bezeichnen. Im Übrigen geht diese Wortbedeutung auch aus der Abfassung des Warenverzeichnis hervor, das die inhaltlich vergleichbare Angabe „Egyptische Erden“ umfasst.

15 Nachdem die angemeldete Bezeichnung über eine warenbeschreibende Bedeutung verfügt, wird der Verkehr die angemeldete Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die die Art oder die Zusammensetzung der Ware wahrnehmen, so dass das angemeldete Zeichen zudem auch jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

16 Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.

Mots-clés

trademark registrationdistinctivenessdescriptive signfree availabilitycosmeticsword mark

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the sign “ÄGYPTISCHE ERDE” is descriptive under § 8(2) No. 2 MarkenG

Solution extraite

Yes. The expression denotes an earth/pigment associated with Egypt and, for cosmetics, a specific powder or ingredient, so it can describe the goods or their composition.

Motifs extraits

The term has an immediately understandable descriptive meaning for the claimed cosmetics and therefore must remain free for use by competitors.

Question juridique clé

Whether the sign lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG

Solution extraite

Yes. Because the public will perceive the term only as a description of type or composition, it cannot function as an indication of commercial origin.

Motifs extraits

A merely descriptive sign is not understood as a trade mark origin indicator.

Question juridique clé

Whether the refusal of the trademark application should be set aside

Solution extraite

No. The refusal was correct because the absolute grounds for refusal apply.

Motifs extraits

The Board found both refusal grounds present and therefore upheld the DPMA decision.

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