No reinstatement after missed criminal appeal deadline

BGH 1 StR 526/16Bgh / Ire chambre pénale21 nov. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected the defendant’s request for reinstatement after the missed deadline to file a revision against the 2013 judgment of the Landgericht München II. It held that the request did not sufficiently allege an excusable obstacle and that ignorance of statutory provisions or case law cannot justify the absence of fault. As reinstatement was unavailable, the revision itself was also inadmissible because the filing period under § 341(1) StPO had expired. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy.

Regeste Omnilex

§§ 44, 45 StPO; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist im Strafverfahren; Unkenntnis von Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet regelmäßig kein fehlendes Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Tatsachen, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergeben soll, innerhalb der Antragsfrist substantiiert vorträgt und glaubhaft macht. Bloße Rechtsunkenntnis genügt hierfür nicht. Ist die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt und wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl. Erwägungen zur Darlegungslast und Glaubhaftmachung).

Texte intégral

BGH — 1 StR 526/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-21

Aktenzeichen: 1 StR 526/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211116B1STR526.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 StPO, § 45 StPO, § 260 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 11. Dezember 2013, Az: 1 JKLs 12 Js 16612/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist im Strafverfahren: Fehlendes Verschulden bei Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wegen verschiedener Straftaten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat er beantragt, das vorgenannte Urteil „aufzuheben und für null und nichtig zu erklären“. Hilfsweise ist von ihm um „Zurücksetzen in den vorigen Stand“ nachgesucht worden.

2 1. Der Senat legt das Begehren des Angeklagten gemäß § 300 StPO dahingehend aus, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) beantragt und mit der Revision das landgerichtliche Urteil angreift. Wiedereinsetzungsantrag und Revision bleiben ohne Erfolg.

3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeits-voraussetzungen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN). Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.; vgl. auch Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6).

5 Diesen Anforderungen genügt weder das Antragsschreiben des Angeklagten vom 8. August 2016 noch sein nachgereichtes Schreiben vom 26. Oktober 2016, auf dessen Berücksichtigungsfähigkeit es daher nicht ankommt. Der Angeklagte stützt sein Wiederaufnahmebegehren ausschließlich darauf, dass ihm erst am 5. August 2016 bekannt geworden sei, welche gesetzlichen Anforderungen sich aus § 275 StPO an die Identifizierbarkeit der unterschreibenden Richter anhand der Unterschrift auf der Urteilsurkunde ergeben. Damit wird aber bereits von vornherein keine unverschuldete Versäumung der Revisionseinlegungsfrist dargelegt. Denn die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Gesetzes können fehlendes Verschulden nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244 f.).

6 In der Sache genügten die Unterschriften der drei Berufsrichter ohnehin den gesetzlichen Anforderungen.

7 3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt.

Graf Cirener Radtke

Mosbacher Fischer

Mots-clés

reinstatementmissed deadlinerevisioncriminal procedurefaultinadmissibilitylegal ignorancecredibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether reinstatement into the previous state should be granted for missing the revision filing deadline.

Solution extraite

Reinstatement was denied as inadmissible because the defendant did not sufficiently show an excusable obstacle or make the required allegations credible.

Motifs extraits

The application lacked concrete facts showing absence of fault. Mere ignorance of statutory requirements or case law cannot establish no-fault failure to meet the deadline.

Question juridique clé

Whether the defendant's revision against the Landgericht judgment was admissible.

Solution extraite

The revision was inadmissible because the statutory deadline under § 341(1) StPO had been missed.

Motifs extraits

Since the revision period expired, and reinstatement was not available, the appeal could not be entertained.

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