Competent court after rejection of all judges

BGH 2 ARs 335/16Bgh / IIe chambre pénale4 oct. 2016Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In recusal proceedings following a private complaint under § 172(2) StPO, the applicants challenged all judges of the Hanseatic Higher Regional Court Bremen. The court referred the matter to the BGH under § 27(4) StPO. The BGH held that the prerequisites for such a referral were not established, because a higher court becomes competent only once all judges have in fact been excluded and the court is unable to decide. The lower court could not pre-emptively decide that all recusals were admissible. The matter was returned to the Hanseatic Higher Regional Court Bremen.

Regeste Omnilex

§ 27 Abs. 4 StPO; Zuständigkeit des oberen Gerichts bei Ablehnung sämtlicher Richter des erkennenden Gerichts: Das obere Gericht wird erst dann entscheidungszuständig, wenn durch das Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist. Das Ablehnungsverfahren ist stufenweise zu führen; das Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum tritt erst mit der Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ein. Eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit ist nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter geboten (vgl. consid. 3). Einer allfälligen Ausschöpfung der Vertreterkette kann durch Präsidiumsbeschluss begegnet werden (consid. 4).

Texte intégral

BGH — 2 ARs 335/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-04

Aktenzeichen: 2 ARs 335/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:041016B2ARS335.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 Abs 4 StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Richterablehnung: Zuständiges Gericht bei Ablehnung sämtlicher Richter des erkennenden Gerichts

Tenor

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückgegeben.

Gründe

1 Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO im Anschluss an eine familiengerichtliche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2 Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 StPO nicht feststeht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.

3 Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu entscheiden. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichts zulässig ist.

4 Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden (LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 19).

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Mots-clés

judicial recusalcompetencequorumhigher court referralimpartiality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the referral to the Federal Court of Justice under § 27(4) StPO was justified after all judges of the court were challenged.

Solution extraite

The referral was unfounded because it was not established that a case under § 27(4) StPO existed.

Motifs extraits

Only when all judges in the recusal proceedings have been excluded and the court becomes unable to decide does the higher court decide. Decisions must be taken step by step; only after admissibility is accepted do the challenged judges leave the quorum. Therefore the lower court could not pre-emptively assume that all judges were validly challenged.

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